Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens
Wer ein fremdes Fahrzeugkennzeichen an einem Kfz anbringt und damit am Straßenerkehr teilnimmt kann sich wegen einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar machen. Der BGH hatte sich nun mit den Konkurrenzen zu beschäftigen, im konkreten Fall mit der Frage, ob nur eine Urkundenfälschung also Tateinheit vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 5 StR 85/18 "1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der...