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Abfindung

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Die Abfindung im Arbeitsrecht – Kanzlei Rinklin in Freiburg

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich stets die Frage, ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht. Ebenfalls kann diese Frage bei einem Auflösungsvertrag eine Rolle spielen. Geht es um eine Abfindung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung, sollten Sie zunächst mit einem für Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Rücksprache halten und sich anwaltlich beraten lassen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden Sie in diese Fragen kompetent und zuverlässig beraten.

 

Anspruch auf Abfindung – Ihre erfahrenen Anwälte aus Freiburg

Entgegen einer weitläufig verbreiteten Meinung ist nicht so, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets einen Anspruch auf Abfindung haben. Tatsächlich besteht ein Anspruch nur in den wenigsten Fällen. Deshalb sollten Sie sich unbedingt von einem erfahrenen Anwalt oder einer erfahrenen Anwältin beraten lassen.

Einen Anspruch hat ein Arbeitnehmer beispielsweis dann, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen (§1a KSchG) kündigt, der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber in der Kündigung darüber hinaus den Hinweis erteilt hat, dass ein Anspruch auf Abfindung besteht, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen wird. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen. Dies gilt selbst für den Fall, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgte. Gerade in diesen Konstellationen sollten Sie aber keinesfalls auf den Rat eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin verzichten. Frau Fachanwältin für Arbeitsrecht Wehrle aus Freiburg hilft Ihnen den Überblick zu bewahren.

Ein Anspruch auf Abfindung kann auch dann bestehen, wenn die Kündigungsschutzklage gewonnen wird. Dies ist der Fall, wenn vom Gericht festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hat der Arbeitnehmeraber rechtzeitig einen Auflösungsantrag gestellt und liegen dessen Voraussetzungen vor, kann er trotzdem eine Abfindungszahlung erhalten.

Schließlich kann sich ein Anspruch auf Abfindung auch aus einem Sozialplan und dem dort geregelten Nachteilsausgleich ergeben. Voraussetzung dafür ist aber, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein solcher Sozialplan vereinbart wurde und darüber hinaus die Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitnehmer gegeben sind.

In allen anderen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auf Zahlung einer Abfindung kein Anspruch. Eine Abfindung kann gleichwohl durch geschickte Abfindungsverhandlungen beispielsweise im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder im Rahmen eines Auflösungsvertrags verhandelt werden. Je nach Verhandlungsposition können so für Arbeitnehmer recht hohe Abfindungen ausgehandelt werden. Gerne steht Ihnen an unserem Standort in Freiburg ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht bei allen Fragen rund um die Abfindung beratend zur Seite und übernimmt die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

 

Die Höhe der Abfindung – Kanzlei Rinklin in Freiburg

Die höhe der jeweiligen Zahlung ist vom Einzelfall abhängig. Nach § 1a Abs. 2 KSchG kann die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Wichtig sind auch steuerliche Besonderheiten bei einer Abfindungszahlung zu berücksichtigen. Unser Anwälte aus Freiburg vertreten Sie in allen Fragen, welche die Höhe einer möglichen Abfindungszahlung anbelangen. Sie sind nicht nur vor Ort in Freiburg, sondern auch überregional Ihr Ansprechpartner .

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