Rufen Sie uns an! 0761 612475-41
0761 612475-41

Termine nach Vereinbarung

info@kanzlei-rinklin.de

 

Beschuldigtenbelehrung bei Verkehrsstraftaten

Startseite / Verkehrsstrafrecht  / Beschuldigtenbelehrung bei Verkehrsstraftaten
Strafrecht

Beschuldigtenbelehrung bei Verkehrsstraftaten

Von zentraler Bedeutung in Strafverfahren ist häufig die Vernehmungssituation des Beschuldigten, da sich hier auch die Frage beantwortet werden muss, ob die Beschuldigtenbelehrung ordnungsgemäß war. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten wird daher i.d.R. auch immer ein Auge darauf haben, ob die Belehrung nach § 136 StPO auch -ordnungsgemäß- erfolgt ist. Im Fall des LG Zwickau, Beschl. v. 10.08.2015 – 1 Qs 147/15- wurde der  hatte sich gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges der Tatverdacht verdichtet. Dennoch wurde er von den Polizeibeamten nicht als Beschuldigter belehrt, was schlussendlich ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hatte. Die Kammer des Landgerichts führte wie folgt aus:

 

„Vorliegend war es bereits ermessensfehlerhaft, den Angeschuldigten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen, sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeschuldigten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeuges des Angeschuldigten in Betracht kommen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Ein Zeuge hingegen ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer solchen Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte. Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird (vgl. OLG Nürnberg, StV 2015, 155, m. w. N.).

Aus der Verletzung dieser Belehrungspflicht ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liegt nicht vor. Angesichts der Befragung des Angeschuldigten durch den Polizeibeamten liegt keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Angeschuldigte sein Recht zu schweigen auch ohne Belehrung gekannt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch der Verteidiger des Angeschuldigten hat durch den Hinweis auf das Beweisverwertungsverbot deutlich gemacht, dass er im Falle einer Hauptverhandlung einer Verwertung ausdrücklich widersprechen werde.“