Fahrverbot abwenden – Kanzlei Rinklin Freiburg
Droht Ihnen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes, einer Abstandsunterschreitung oder wegen einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit, z.B. nach § 24a StVG ein Fahrverbot können Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Rinklin wenden. Gerade in Fällen in denen es darauf ankommt ein drohendes Fahrverbot abzuwenden, steht Ihnen Herr Rinklin als Fachanwalt für Verkehrsrecht als zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Dabei vetritt Sie Herr Rechtsanwalt Rinklin sowohl gegenüber der Bußgeldbehörde als auch in einem gerichtlichen Verfahren.
Drohendes Fahrverbot – Rechtsanwalt Rinklin in Freiburg
In der täglichen Praxis spielt für den Rechtsanwalt der sich mit Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie z.B. die Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Abstandsverstoß oder ein Rotlichtverstoß befasst, das Fahrverbot eine sehr große Rolle. Während die Geldbuße häufig noch in Kauf genommen wird, stellt das Fahrverbot den Mandanten in der Praxis oft vor erhebliche Schwierigkeiten, seien diese wirtschaftlicher oder existenzieller Art -wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder die durch das Fahrverbot drohenden finanziellen Einbußen. Ebenso können aber auch persönliche Umstände für den Mandanten eine Rolle spielen, zu denken ist etwa an einen beschwerlichen Weg zum Arbeitsplatz in Folge umständlicher Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Wichtig dabei ist, dass der Betroffene möglichst frühzeitig, am Besten wenn er bereits den Anhörungsbogen erhält, spätestens aber wenn ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt aufnimmt. Denn häufig lässt sich dann schon frühzeitig eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg ist ausgewiesener Experte, wenn es darum geht einen Betroffenen vor der Anordnung eines Fahrverbots zu bewahren. Bei Fachanwalt für Verkehrsrecht Philipp Rinklin sind Sie in besten Händen. Aufgrund seiner Expertise ist er nicht nur Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu dem Thema „Fahrverbot“ sondern auch Referent in der Weiterbildung für Rechtsanwälte und in Fachanwaltslehrgängen nach § 15 FAO (Fachanwaltsordnung).
Was ist ein Fahrverbot und wann droht es?
Das Fahrverbot stellt eine Nebenfolge dar und soll eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion haben. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Anordnung des Fahrverbots bei dem jeweiligen Betroffenen angemessen und auch erforderlich ist. Wichtig ist nun für den Betroffenen zu wissen, dass dies bereits vermutet wird, wenn ein Regelbeispiel des Bußgeldkatalogs bzw. der Bußgeldkatalogverordnung verwirklicht ist.
Um nun aber effektiv gegen das Fahrverbot vorgehen zu können ist es genau deshalb wichtig möglichst frühzeitig zu einem spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Warten Sie deshalb besser nicht bis Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sondern wenden sich bereits vorher an einen Rechtsanwalt der im Verkehrsrecht auch spezialisiert ist.
Die Anordnung des Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nur in drei Konstellationen möglich, und zwar wenn eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung oder eine Alkohol- oder Drogenfahrt nach § 24a StVG dem Betroffenen vorgeworfen wird. Wann von einem groben oder beharrlichen Pflichtenverstoß auszugehen ist regelt die Bußgeldkatalogverordnung.
Kann von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden?
Wie bereits ausgeführt ist das Fahrverbot eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme und soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken. Dies kann aber dann fraglich sein, wenn die Verhängung des Fahrverbots für den Mandanten eine unangemessene Härte darstellen würde oder das Fahrverbot zur Erfüllung der Denkzettel und Besinnungsfunktion bei dem Betroffenen gar nicht erforderlich ist.
An dieser Stelle ist für den Betroffenen der Rat eines Rechtsanwalts nahezu unabdingbar, denn alleine wird er in der Regel nicht in der Lage sein zu beurteilen, was gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht vorgetragen und nachgewiesen werden muss, damit vom Fahrverbot abgesehen wird.
Für ein Absehen vom Fahrverbot spielen die persönlichen Umstände des jeweiligen Betroffenen eine entscheidende Rolle. An dieser Stelle muss sich also der Rechtsanwalt eng mit seinem Mandanten abstimmen um die Umstände aus denen sich die Unangemessenheit des Fahrverbots für den Betroffenen ergibt auch gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht einzuwenden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Regelfahrverbots erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art für den Betroffenen eintreten würde und das Fahrverbot damit unverhältnismäßig wäre.
Wichtig ist auch zu wissen, dass sogar die Möglichkeit besteht, eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen durchzusetzen, wenn anderenfalls eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte für den Betroffenen eintreten würde. Dies kann gerade für Berufskraftfahrer denen ein Fahrverbot droht von existenzieller Bedeutung sein.
Kein Fahrverbot bei beruflichen Konsequenzen
Ist der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen kann häufig erfolgreich das Fahrverbot umgangen werden. In diesen Fällen kann eine geschickte Verteidigung dazu führen, dass von der Anordnung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen, das Fahrverbot sozusagen also in eine höhere Geldbuße umgewandelt wird. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist auch hier Ihr zuverlässiger Ansprechpartner und wird Sie kompetent dabei unterstützen wenn es darum geht für Sie ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln.
Andererseits sind bei der Verhängung eines Fahrverbots erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen zu berücksichtigen und -falls vorhanden-, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zuzumuten. Auch bei einem Selbständigen ist daher eine Existenzgefährdung, wenn dieser mehrfacher Wiederholungstäter ist, kein Grund von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig ordnungsgemäßem Verhalten im Straßenverkehr veranlasst werden kann. Allerdings gibt es auch in diesen schwierig gelagerten Fällen die Möglichkeit das Fahrverbot zu umgehen. Fachanwalt für Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg hilft Ihnen auch in dieser Situation weiter.