Anwälte für Schmerzensgeld – Kanzlei Rinklin Freiburg
Egal ob Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden oder gar durch eine Straftat, beispielsweise durch eine Körperverletzung – in jedem Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Philipp Rinklin und sein kompetentes Team aus der Kanzlei Rinklin aus Freiburg, stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Schmerzensgeld zuverlässig und kompetent zur Seite und setzten Ihren Anspruch gerne auch für Sie durch. Sprechen Sie uns an!
Das Schmerzensgeld – Ausgleich und Genugtuung
Das Schmerzensgeld soll sogenannte immaterielle Schäden ausgleichen, also solche, die nicht Vermögensschäden sind. Insbesondere bei erlittenen Verletzungen, aber auch nach einer schweren Beleidigung kann ein Geschädiger Schmerzensgeld verlangen. Neben der Ausgleichsfunktion für die erlittenen Beeinträchtigungen hat das Schmerzensgeld auch eine sogenannte Genugtuungsfunktion, die das wiederfahrende Unrecht jedenfalls zum Teil wieder gut machen soll. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin sind dabei für Sie auch außerhalb von Freiburg überregional tätig.
Die Höhe des Schmerzensgeldes – Kanzlei Rinklin Freiburg
Wie hoch ist Ihr Schmerzensgeldanspruch? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets vom Einzelfall abhängig. Insbesondere ist die Schwere und der Dauer der erlittenen Verletzungen und deren Folgen ein entscheidender Gesichtspunkt. Während erhebliche Verletzungen mit Dauerfolgen oder Spätschäden oftmals ein hohes Schmerzensgeld bedingen, können auch leichte Verletzungen, die binnen einiger Tage wieder folgenlos abheilen, ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Unsere Anwälte aus Freiburg sind in dem Bereich Schmerzensgeld besonders versiert und werden Sie dabei unterstützen, eine möglichst hohe Schmerzensgeldzahlung zu erhalten.
Schmerzensgeld für Angehörige – Rechtsanwälte Freiburg
Der Schmerzensgeldanspruch für erlittene Verletzungen ist stets ein ganz persönlicher Anspruch, so dass Angehörige einer schwer verletzten oder gar getöteten Person bis zum Jahr 2017 nur dann einen eigenen Schmerzensgeldanspruch hatten, wenn sie durch das erlebte beispielsweise selbst einen schweren Schock erlitten hatten, also selbst an der Gesundheit geschädigt wurden. Erst im Jahr 2017 hat sich die Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber hat nun mit der Vorschrift des § 844 Abs. 3 BGB eine neue Anspruchsgrundlage für Angehörige geschaffen. Nun können Angehörige, die zu einem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, auch für das ihnen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung fordern. Das betrifft insbesondere Ehegatten, Kindern oder Eltern des Getöteten. Bevor Schmerzensgeld geltend gemacht wird, sollten Sie stets Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufnehmen und sich umfassend beraten lassen. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden Sie kompetent und schnell beraten. Sprechen Sie uns an!