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Einziehung des Pkw bzw. Auto durch Strafgericht

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Strafrecht

Einziehung des Pkw bzw. Auto durch Strafgericht

Die Einziehung des bei einer Straftat verwendeten Pkw bzw. Autos (z.B. § 315f StGB) nach § 74 StGB ist natürlich für viele Angeklagte von erheblicher Bedeutung, da der Pkw natürlich nicht nur als Fortbewegungsmittel dient sondern ggf. auch einen deutlichen Wert für den Angeklagten besitzt. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 4 StR 360/18 von Bedeutung. Der BGH hat in dieser Strafsache wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge beanstandet, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht die von der Strafkammer getroffenen Einziehungseintscheidung hinsichtlich des Pkw / Auto berücksichtigt hat, da der „Verlust“ des Wertes des Pkw für den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung auch zu berücksichtigen sei. Der Senat hat wie folgt ausgeführt:

BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 4 StR 360/18

„Zunächst hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des Angeklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert – was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist – entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.”