Kündigungsschutz im Arbeitsrecht – Kanzlei Rinklin Freiburg
Der wohl überwiegende Teil aller Arbeitnehmer genießt in Deutschland Kündigungsschutz. Diesen gewährt in erster Linie das Kündigungsschutzgesetzt (KSchG). Der Kündigungsschutz spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt. Bei Zugang einer Kündigung sollten Sie daher immer Kontakt mit einem auf Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Kontakt aufnehmen. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Rinklin werden Sie in allen Fragen die den Kündigungsschutz betreffen schnell, kompetent und zuverlässig beraten und vertreten.
Allgemeiner Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Freiburg
Um in den Genuss des sog. allgemeinen Kündigungsschutzes zu kommen, müssen nach dem Kündigungsschutzgesetz zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zunächst muss das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 bereits länger als sechs Monate bestehen. Weiterhin muss nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG eine Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern vorliegen. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren. Hier ist kompetenter Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin für Arbeitsrecht wichtig. Ihr Rechtsanwalt aus der Kanzlei Rinklin aus Freiburg wird Sie umfassend beraten.
Liegen die beschriebenen Voraussetzungen vor, ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gemäß § 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Lassen Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Arbeitsrecht prüfen, ob diese Voraussetzungen bei der Kündigung beachtet wurden. Die kompetenten Anwälte für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden Sie unterstützen.
Die Kündigungsgründe – Überprüfung durch einen Anwalt ist wichtig
Jeder Kündigungsgrund muss seine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Während einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung vorausgegangen sein muss, erfordert eine betriebsbedingte Kündigung eine Sozialauswahl unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern. Bei personenbedingten Kündigungen bedarf es demgegenüber einer sog. „negativen Zukunftsprognose“. Neben langanhaltender Erkrankung kann beispielsweise auch der Verlust des Führerscheins durch Fahrerlaubnisentzug oder eine lange Inhaftierung eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Sprechen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin von der Kanzlei Rinklin aus Freiburg an, Sie werden sie als langjährige Anwälte für Arbeitsrecht kompetent beraten.
Besonderer Kündigungsschutz – Fachanwalt für Arbeitsrecht Freiburg
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz können einzelne Arbeitnehmer auch vom besonderen Kündigungsschutz profitieren, der unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz für einzelne Personengruppen gilt. Besonderer Kündigungsschutz besteht beispielsweise für folgende Personengruppen:
- Schwangere nach § 17 MuSchG
- Eltern in Elternzeit nach § 18 BEEG
- Schwerbehinderte nach § 168 SGB IX
- Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG
Besonderer Kündigungsschutz bedeutet zwar nicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer überhaupt nicht gekündigt werden können. Eine Kündigung ist in diesen Fällen aber nur ausnahmsweise zulässig und bedarf einer behördlichen Zustimmung. Auch in diesen Fragen steht Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Kanzlei Rinklin aus Freiburg als ihr zuverlässiger Ansprechpartner zur Verfügung. Erhalten Sie umfassende Beratung und kompetente anwaltliche Vertretung in allen Fragen die das Arbeitsrecht und den Kündigungsschutz betreffen direkt vor Ort in Freiburg.