Untersuchungshaft – Anwalt Rinklin Freiburg
Wird in einem Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet oder steht die Anordnung der Untersuchungshaft bevor, so hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschuldigte Person. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht auf. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Rinklin aus Freiburg ist Ihr kompetenter Ansprechpartner und wird Sie zuverlässig verteidigen.
Warum Untersuchungshaft ? Kanzlei Rinklin klärt auf
Der Zweck der Untersuchungshaft besteht zunächst in der Sicherung des Verfahrens und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung. Es geht dabei nur um die vollständige Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und um eine zügige Bestrafung des Täters. Zu anderen Zwecken darf die U-Haft nicht angeordnet werden. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio, weshalb sie wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich sein muss; Prüfungsmaßstab ist also nicht die Frage, ob sie angeordnet werden kann.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist gem. § 112 Abs. 1 S. 1 StPO, dass ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht, §§ 112 Abs. 1 S. 1, 120 Abs. 1 S. 1 StPO.
Die StPO kennt insgesamt fünf Haftgründe. Dies sind nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Haftgrund der Flucht, nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO der Haftgrund der Fluchtgefahr, gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Daneben gibt es noch die Haftgründe der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO. Um zu prüfen ob ein Haftgrund für die Untersuchungshaft vorliegt sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen. Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Rinklin übernimmt nicht nur Mandate in Freiburg sondern ist bundesweit als Strafverteidiger tätig.
Fluchtgefahr – Rechtsanwalt für Strafrecht Freiburg
Die Fluchtgefahr ist der häufigste angenommene Haftgrund. Die Praxis zeigt, dass die Begründung der Fluchtgefahr häufig aus einer lapidaren Standardformulierung besteht und letztlich mit der hohen Straferwartung bzw. einer zu erwartenden, nicht mehr bewährungsfähigen Strafe begründet wird. Maßgebend für die Annahme von Fluchtgefahr können ggf. interpretationsfähige Verhaltensweisen des Beschuldigten sein, wie z.B. das Lösen von sozialen Bindungen, die Aufgabe der Wohnung, Reisevorbereitungen, Veräußerung von Eigentum. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Rinklin wird für Sie prüfen ob die Voraussetzungen der Fluchtgefahr erfüllt sind und Sie schnell und kompetent verteidigen.
Untersuchungshaft, was nun? Anwalt Rinklin Freiburg
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so hat sich der Verteidiger zwingend auch mit den einschlägigen Rechtsbehelfen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen den Haftbefehl erfolgversprechend ist. Namentlich kommen hierbei die (mündliche) Haftprüfung und die Haftbeschwerde in Betracht. Welcher der beiden Rechtsbehelfe den in der Sache „richtigen“ Rechtsbehelf darstellt lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern orientiert sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist Experte im Strafrecht. Zögern Sie nicht – wir werden uns schnell um Ihr Anliegen kümmern, denn wir wissen dass die Situation in der Untersuchungshaft angeordnet ist, nicht nur für die beschuldigte Person sondern auch für seine Angehörigen sehr belastend ist.