Die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Insoweit kann sich die Ungeeignetheit aus körperlichen oder charakterlichen Mängeln ergeben.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann in gewissen Konstellationen die von dem Inhaber der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) verlangen um Zweifel an der Kraftfahreignung zu prüfen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn bei dem Inhaber der Fahrerlaubnis eine Drogen- oder Alkoholproblematik besteht.
Sind acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen. Wenn sich sechs oder sieben Punkte ergeben, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen und wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Nach § 55 OWiG i.V.m. § 163a StPO soll dem Betroffenen ermöglichen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter diesem Begriff ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – BGHSt 43, 277).
Wenn gegen einen Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeleitet worden ist, kann diesem unter Umständen auch die Anordnung eines Fahrverbots drohen. Es kommt dabei aber darauf an, um wieviel km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist und ob der Betroffene innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften „geblitzt“ worden ist. Maßgebend ist auch, ob der Betroffene z.B. innerhalb eines Jahres seit dem „neue Blitzer“ bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat.
Für die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß kommt es entscheidend darauf an, wie lange die Ampel bereits Rotlich gezeigt hat. Liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, hat also die Ampel bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt, dann ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzordnen.
Für die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Abstandsverstoß zu dem vorrausfahrenden Fahrzeug kommt es darauf an, um wieviel der Abstand unterschritten worden ist. Wenn der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowerts beträgt, ist in der Regel ein Fahrverbot anzordnen.
Das Fahrverbot stellt eine Nebenfolge dar, soll eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion erfüllen und soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken.
Ein Fahrverbot kann in unterschiedlichen Fällen angeordnet werden.
Nach § 25 Abs. 1 StVG kann dann, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird, ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen, für die § 4 BKatV ein Regelfahrverbot vorsieht, so kann -je nach den Umständen des Einzelfalls- von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, weshalb von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann.
Dies kann z.B . dann der Fall sein, wenn das Fahrverbot nicht erforderlich ist oder für den Betroffenen eine unangemessene Härte bedeuten würde. Ebenfalls ist bei Vorliegen eines Augenblicksversagens die Anordnung eines Fahrverbots nicht möglich.
Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt beantworten.
Wie viele Punkte im FAER eingetragen werden hängt ganz davon ab, welche Tatbestand verwirklicht worden ist und wieviele Punkte der Bußgeldkatalog vorsieht.
Die Tilgungszeit für die Punkte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit beträgt gem. § 29 StVG zweieinhalb Jahre.
Wer Geschädigter bei einem Unfall ist, kann vom Schädiger Schadensersatz verlangen und zwar sowohl den sog. materiellen Schaden (z.B. Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Erwerbsschaden, Heilbehandlungskosten) als auch den sog. immateriellen Schaden -dies ist das Schmerzensgeld- erstattet verlangen.
Den Haftpflichtversicherern, gegen die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht werden, wird von der Rechtsprechung in durchschnittlichen Fällen eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen eingeräumt. Diese Frist wiederum beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens zu laufen – zuvor liegt kein Verzug vor.
http://ra-rinklin.de/2016/09/01/die-regulierungsfrist-beim-verkehrsunfall/
In einem Strafverfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
– Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Wenn gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet Angaben zu der Tat die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden zu machen. Der Beschuldigte ist auch nicht verpflichtet Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Hieraus dürfen auch keine negative Rückschlüsse gezogen werden.
Ob es letztlich sinnvoll ist, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht gebrauch macht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte zuvor mit einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Nach § 69 StGB ist dem Angeklagten, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, vom Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Wenn die Straftat die dem Angeklagten zur Last gelegt wird,
– eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
– eine Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB
Im Übrigen kann ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig ist.
Das Akteneinsichtsrecht ist eines der wichtigsten Verfahrensrechte der Strafverteidigung. Es wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren und aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgeleitet. Nur wenn der Beschuldigte genau weiß was ihm genau vorgeworfen wird, ist er in der Lage sich auch sachgerecht verteidigen zu können.
Der Verteidiger bzw. der Rechtsanwalt des Beschuldigten ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Dem Beschuldigten wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dies ist gem. § 140 StPO der Fall, wenn