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Berliner Testament

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Das Berliner Testament – Kanzlei Rinklin Freiburg

Das sog. Berliner Testament ist eine Sonderform eines gemeinschaftlichen Testaments. Ein solches gemeinschaftliches Testament, in dem die sog. Einheitslösung angeordnet ist, wird Berliner Testament genannt (§ 2269 BGB). Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich; teilweise wird auch jedes Testament so bezeichnet, in dem Dritte nach dem Tode des Überlebenden eingesetzt sind, unabhängig von der Wahl von Einheits-oder Trennungslösung. Überwiegend wird als Berliner Testament jedoch nur dasjenige gemeinschaftliche Testament verstanden, durch das der überlebende Ehegatte zum Vollerben des Erstversterbenden berufen ist und Dritte zu Schlusserben des Überlebenden eingesetzt sind. Bei der Gestaltung von einem Berliner Testament sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Erbrecht beraten lassen. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg sind auch hierfür Ihre kompetenten Ansprechpartner.

 

Anwalt für Erbrecht in Freiburg – Kanzlei Rinklin

In der überwiegenden Zahl gemeinschaftlicher Testamente setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Meistens beschränken sie sich nicht hierauf, sondern treffen weitergehende Regelungen für den Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Häufig werden die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt; wenn solche nicht vorhanden sind, werden auch Kinder der Ehegatten aus deren früheren Ehen oder andere Verwandte eingesetzt. Anwalt Pascal Scholz aus Freiburg wird Sie kompetent und zuverlässig bei der Gestaltung von einem Berliner Testament beraten.

 

Die Einheitslösung – Berliner Testament

Bei der Einheitslösung im Erbrecht können die Ehegatten/Lebenspartner auch den Überlebenden zum Vollerben des Erstversterbenden einsetzen und den Dritten zu Erben des Überlebenden (sogenannte Schlusserben). Dann vereinigen sich die beiderseitigen Vermögen in der Hande des Überlebenden und werden geschlossen von diesem weiter vererbt.

 

Trennungslösung – Rechtsanwalt für Erbrecht

Bei der sog. Trennungslösung können die Ehegatten/Lebenspartner den Überlebenden zum Vorerben des Erstversterbenden berufen und die Dritten – zum Beispiel die gemeinsamen Kinder – einerseits zum Nacherben des Erstversterbenden nach dem Tod des Überlebenden und andererseits zugleich zu Erben des Überlebenden einsetzen. Dabei bleiben die Vermögen der beiden Ehegatten/Lebenspartner rechtlich voneinander getrennt und werden nach dem Tode des Überlebenden in zwei getrennten Erbgängen weitervererbt. Die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden sie im Erbrecht umfassend und kompetent bei der Erstellung eines Testamentes oder bei Regelungen im Zusammenhang auch überregional, außerhalb von Freiburg beraten und vertreten.

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