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Räumungsklage

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Ihr Anwalt für Mietrecht – Kanzlei Rinklin Freiburg

Bei mietrechtlichen Streitigkeiten geht es häufig auch darum, dass eine Räumungsklage, z.B. wegen ausgebliebene Zahlung der Miete oder wegen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung des Vermieters erforderlich wird. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung.

 

Räumungsklage im Mietrecht? Ihr Anwalt in Freiburg

Voraussetzung für die Klageerhebung bei einer Räumungsklage ist grundsätzlich die Fälligkeit des Räumungs -und Herausgabeanspruchs, die bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens, bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Soweit kein Wohnraummietverhältnisse vorliegt, kann der Vermieter gemäß § 257 ZPO bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf künftige Räumungsklagen. Dies ist allerdings nur empfehlenswert, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Mieter ohnehin nicht freiwillig ausziehen wird. Auch bei Wohnraummietverhältnissen muss mit der Klageerhebung nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewartet werden. Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kündigungsfrist abgelaufen ist. In jedem Fall sollten Sie vor Erhebung einer Räumungsklage Kontakt zu einem im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufnehmen. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden Sie schnell und kompetent beraten.

 

Räumungsklage erhalten? Wir helfen schnell

Wenn Ihnen eine Räumungsklage vom Gericht zugestellt wurde, sollten Sie unbedingt so schnell wie möglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Mietrecht aufnehmen. In einem gerichtlichen Verfahren sind entsprechende Fristen zu beachten, deren Versäumnis gerade bei einer Räumungsklage schwerwiegende Folgen für den Mieter haben kann. Nehmen Sie gerne Kontakt mit einem erfahrenen Anwalt aus der Kanzlei Rinklin auf. Wir helfen Ihnen umfassend und schnell.

 

Schnelle Räumungsklage – Ihr Rechtsanwalt in Freiburg

Häufig stellt sich bei Räumungsklage auch die Problematik, dass nicht nur der Mieter sondern auch noch andere Personen, die z. B. in dem Mietobjekt leben, mitverklagt werden müssen. Beklagte in einem Räumungsprozess sind zunächst der oder die Mieter sowie gemäß § 546 Abs. 2 BGB alle Dritten, denen der Mieter den Besitz an der Mietsache überlassen hat. Neben dem Mieter haben häufig weitere Personen, die nicht im Mietvertrag genannt sind, mit Besitz an der Wohnung. Dies ist bei der Klageerhebung im Rahmen einer Räumungsklage unbedingt zu berücksichtigen. Auch wenn zum Beispiel nur ein Ehegatte/Lebenspartner Mieter ist, kann der Vermieter auch den anderen, nicht mietenden Ehegatten/Lebenspartner auf Rückgabe der Wohnung im Rahmen einer Räumungsklage verklagen. Eine Räumungsklage ist gegen den nicht mietenden Ehegatten/Lebenspartner auch deshalb erforderlich, da er vollstreckungsrechtliche eigenen Gewahrsam an den Räumen hat. Sie sollten daher keinesfalls auf den unabhängigen Rat eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin für Mietrecht verzichten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rinklin sind dabei nicht nur in Freiburg sondern auch überregional Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.

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