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Mietmangel

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Rechtsanwalt für Mietmangel – Kanzlei Rinklin Freiburg

Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter eine Mietsache zur Verfügung zu stellen, die frei von einem Mietmangel ist. Vor allem Mieter die z.B. eine Wohnung gemietet haben, sind durch einen Mietmangel häufig starkt beeinträchtigt. Liegt ein Mietmangel vor, so ergeben sich für den Mieter und Vermieter unterschiedliche Rechte und Pflichten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg mit langjähriger Erfahrung werden Sie bei allen Fragen die einen Mietmangel betreffen, kompetent und unkompliziert unterstützen.

 

Rechtsanwalt für Mietrecht – Kanzlei Rinklin Freiburg

Ein Mietmangel im rechtlichen Sinne liegt nach § 536 Abs. 1 BGB vor, wenn eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglichen geschuldeten Zustand vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Wollen Sie Ansprüche wegen einem Mietmangel geltend machen, sollten Sie nicht auf den unabhängigen Rat von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verzichten. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden Sie dabei zuverlässig beraten und vertreten.

 

Betroffen von Mietmängel? Ihr Anwalt aus Freiburg hilft

Der Begriff von einem Mietmangel ist weit auszulegen. Mietmängel beziehen sich nicht nur auf den Zustand der Mietsache selbst, sondern auf alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. So können beispielsweise auch Störungen außerhalb der vermieteten Teile, sogar außerhalb des Mietobjekts Mietmängel darstellen, ebenso wie Dritteinwirkung, etwa Störungen durch Mitbewohner. Ein erfahrener Anwalt für Mietrecht kann Ihnen dabei schnell und kompetent weiterhelfen, so dass Sie auf den kompetent Rat von einem Anwalt der Kanzlei Rinklin aus Freiburg vertrauen können.

 

Wichtiges bei Mietmangel – Kanzlei Rinklin klärt auf

Wichtig zu wissen ist, dass es bei Mietmängeln auf die Kenntnis oder Unkenntnis einer Partei nicht ankommt. Ebenso muss auch ein Verschulden nicht vorliegen. Allerdings wird ein vom Mieter zu vertretenden Mietmangel dem Vermieter nicht zugerechnet. Auch die Beherrschbarkeit der Mietmängel spielt keine Rolle, sodass der Mieter auch dann Ansprüche geltend machen kann. Dabei sollten Sie auf die Einschätzung von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt oder einer Anwältin nicht verzichten. Die Kanzlei Rinklin aus Freiburg und deren Rechtsanwälte sind nicht nur in Freiburg sondern auch überregional für Sie tätig.

 

Unerhebliche Mietmängel ? – Ihr Anwalt aus Freiburg

Nach § 536 Abs. 1 BGB bleibt eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit allerdings außer Betracht. Die Gewährleistungsrechte des Mieters setzen demnach eine erhebliche Tauglichkeitsminderung voraus. Der Mietmangel muss also erheblich sein. Dies betrifft sowohl die Minderung als auch einen möglichen Schadensersatzanspruch. Unerheblich ist ein Mietmangel dann, wenn er bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder leicht erkennbar ist und schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann. Maßstab ist, ob der Mangel so geringfügig ist, dass eine hierauf gestützten Mietminderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Überheblichkeit eines Mietmangel kann zum Beispiel bei einem zeitweiligen Ausfall der Heizung im Sommer vorliegen oder einer Unbenutzbarkeit des Balkons im Herbst und Winter. Ob ein Mietmangel erheblich ist und Sie als Mieter deshalb eine Mietminderung geltend machen können, sollten Sie der Einschätzung von einem versierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überlassen. Die Kanzlei Rinklin aus Freiburg ist dabei Ihr Ansprechpartner vor Ort und hilft schnell und unkompliziert.

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