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Urlaub im Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Freiburg – Kanzlei Rinklin

Jedem Arbeitnehmer steht im laufenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kommt es immer wieder zu Streitigkeiten wegen den Urlaubsansprüchen – gerade wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Die erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Rinklin aus Freiburg werden für Sie prüfen, ob wegen des Ihnen zustehenden Urlaub weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.

 

Wieviel Urlaub steht Ihnen zu? Anwalt für Arbeitsrecht

Wird die Anzahl der Urlaubstage nicht im Arbeitsvertrag geregelt und sieht auch ein ggfls. einschlägiger Tarifvertrag keine Regelungen zum Urlaub vor, so ergibt sich aus § 3 BurlG für jeden Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen, also von vier Wochen, jährlich. Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht das ganze Kalenderjahr überdauern, ergeben sich Teilurlaubsansprüche gemäß § 5 BurlG. Damit die Ansprüche nicht verfallen sollten Sie frühzeitig einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren. Ein Anwalt für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Rinklin aus Freiburg ist ihr kompetenter Ansprechpartner im Arbeitsrecht.

 

Gesamter Urlaub trotz Ende des Arbeitsverhältnisses

In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zwar nicht ein ganzes Jahr über bestanden hat, dafür aber die Wartezeit nach § 4 BurlG erfüllt wurde, steht dem Arbeitnehmer gleichwohl der gesamte Jahresurlaub nach dem BurlG zu.

Darüber hinausgehender vertraglich vereinbarter Mehrurlaub kann demgegenüber anteilig gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über andauert. Allerdings ist Voraussetzung dafür nicht nur irgendeine vertragliche Regelung, sondern eine wirksame Regelung. Nicht jede Formulierung hält den strengen Anforderungen der sogenannten AGB-Kontrolle stand, so dass eine Kürzung von Urlaub auch dann nicht möglich ist, wenn dies so im Arbeitsvertrag formuliert ist. In jedem Fall ist der fachliche Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin für Arbeitsrecht sinnvoll.

Lassen Sie sich daher im Zweifel anwaltlich beraten. Immerhin können Ihnen für ein Kalenderjahr Urlaubsansprüche bis zu einem halben Jahr verloren gehen, wenn Sie Ansprüche nicht rechtzeitig prüfen lassen und ggfls. auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen. Wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin der Kanzlei Rinklin aus Freiburg. Wir werden Ihnen als kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen im Arbeitsrecht zur Seite stehen.

 

Übertragung von Urlaub ins Folgejahr – Kanzlei Rinklin

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wer nun aber denkt, dass der Urlaub mit dem Jahreswechsel stets verfällt, der irrt.

Zum einen sieht § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG selbst eine Ausnahme vor, nach der der Urlaub aus bestimmten Gründen noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden kann. Zum anderen existiert gerade im Urlaubsrecht eine Fülle von Rechtsprechung, die dem Arbeitnehmer noch Ansprüche zusprechen, obwohl der Gesetzestext etwas anderes vermuten lässt. Beispielsweise nach langer Erkrankung oder in Fällen, in denen schlicht kein Urlaub beantragt wurde, der Arbeitgeber aber auch nicht zum Urlaub aufgefordert hat, können in der Regel auch im Folgejahr noch Urlaubsansprüche geltend gemacht werden. Die Anwälte der Kanzlei Rinklin aus Freiburg haben langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht und werden Ihnen zuverlässig und kompetent weiterhelfen.

 

Urlaubsabgeltung – Anwalt für Arbeitsrecht Freiburg

Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der gesamte Urlaub genommen wurde, so geht der Anspruch gleichwohl nicht verloren. Der bestehende Resturlaubsanspruch wandelt sich dann in einen Abgeltungsanspruch um, der vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann. Für die ihm noch zustehenden Urlaubstage erhält er ein entsprechendes wertgleiches Entgelt. Hier kann es einen erheblichen finanziellen Unterschied machen, ob nur „Teilurlaub“ abgegolten wird, oder der gesamte noch ausstehende Jahresurlaub, soweit darauf ein Anspruch besteht. Sprechen Sie deshalb unbedingt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Gerne können Sie dies von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Rinklin überprüfen lassen.

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