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Straßenverkehrsgefährdung

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Anwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht in Freiburg

Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei Rinklin ist die Verteidigung von Beschuldigten und Angeklagten in einem gegen sie anhängigen Verkehrsstrafverfahren wegen einer Straßenverkehrsgefährdung

Stehen Sie im Verdacht eine Straßenverkehrsgefährdung begangen zu haben, können Sie sich vertrauensvoll an Anwalt Philipp Rinklin aus Freiburg wenden. Rechtsanwalt Rinklin ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Rinklin regelmäßig Referent in Fachanwaltslehrgängen und Fachanwaltsfortbildungen in dem Bereich Verkehrsstrafrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

 

Alkohol und Unfall – Straßenverkehrsgefährdung

Haben Sie Alkohol konsumiert und kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Straßenverkehrsgefährdung droht u.U. die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit grundsätzlich erst ab einer BAK von 0,3 Promille überhaupt in Betracht kommt.  Erst ab 0,5 Promille beginnt schließlich eine kritische Grenze für die tatsächliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, so dass diesbezüglich auch der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG erreicht ist. Je näher schließlich die BAK dem Grenzwert für die Annahme der absoluten Fahrunsicherheit (1,1 Promille) kommt, desto geringere Anforderungen sind an die zusätzlichen Beweisanzeichen zu stellen. Umgekehrt müssen die zusätzlichen Indizien umso gewichtiger sein, je geringer die festgestellte BAK ist. Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB muss zusätzlich noch durch die Fahruntauglichkeit die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg ist Experte bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen eine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen wird. Anwalt Rinklin ist dabei nicht nur in Freiburg sondern auch überregional für Sie tätig.

 

Straßenverkehrsgefährdung – Anwalt Rinklin Freiburg

Entscheidend ist bei einer Straßenverkehrsgefährdung ausschließlich die drohende Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen bzw. fremder Sachen von bedeutendem Wert. Selbst bei tatsächlich nur unbedeutendem Schaden kann die Gefährdung die Tatbestandsgrenze zu § 315c StGB erreichen, wenn ein Schaden bedeutenden Ausmaßes drohte . Unbedeutende Gefährdungen eines bedeutenden Sachwerts genügt hingegen nicht. Der tatsächlich eingetretene Schaden konkretisiert in jedem Fall das untere Ausmaß der „Gefährdung“ als tatsächlich realisierte Gefahr. Da es gerade in den Fällen einer Straßenverkehrsgefährdung auf die Details ankommt, sollten Sie so früh wie möglich den Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht sondern auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und kann Sie deshalb besonders kompetent bei allen Fragen, welche die Straßenverkehrsgefährdung betreffen, beraten.

 

Grob verkehrswidrig & rücksichtslos

Damit eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar ist, muss der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtlos gehandelt haben.

Grob verkehrswidrig handelt, wer einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, wie Anwalt Rinklin aus Freiburg, wird Sie in diesen Fällen kompetent vertreten.

 

Rechtsanwälte für Verkehrsrecht & Strafrecht Freiburg

Rücksichtslos wird ein Fahrverhalten dann genannt, wenn der Fahrer sich aus eigensüchtigen Motiven über die ihm bekannten Verkehrsvorschriften hinwegsetzt oder wer gleichgültig um des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens willen einfach drauflosfähr. Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens i.S.d. § 315c Nr. 2 StGB lässt sich nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründen, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt. Anwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg wird Sie zuverlässig beraten und vertreten, wenn Ihnen eine Straßenverkehrsgefährdung zur Last gelegt wird. Nehmen Sie am Besten frühzeitig Kontakt mit Ihrem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Freiburg auf.

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