Rufen Sie uns an! 0761 612475-41
0761 612475-41

Termine nach Vereinbarung

info@kanzlei-rinklin.de

 

Hausdurchsuchung

Startseite / Rechtsgebiete / Hausdurchsuchung

Rechtsanwalt für Strafrecht – Anwalt Rinklin Freiburg

Wurde bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder die Durchsuchung der Geschäftsräume durchgeführt, sind Sie von einer erheblichen strafprozessualen Zwangsmaßnahme betroffen gewesen. Deshalb ist schnelle Hilfe von einem kompetenten Rechtsanwalt wichtig. Anwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Rinklin regelmäßig Referent in Fachanwaltslehrgängen und Fachanwaltsfortbildungen in dem Bereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

 

Die Hausdurchsuchung – Rechtsanwalt Rinklin Freiburg

Die Hausdurchsuchung ist eine der effektivsten und praktisch bedeutsamsten Zwangsmaßnahmen der StPO. In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, in Verfahren wegen BtM-Delikten und beim Verdacht von Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität gehört sie zum Standardrepertoire der Ermittlungsbehörden. Sie erfolgt in der Regel in einem frühen Stadium der Ermittlungen. Da sie den persönlichen Lebensbereich in erheblicher Weise tangiert, wird sie vom Betroffenen als besonders einschneidend erlebt. Durch die Hausdurchsuchung wird der Beschuldigte regelmäßig erstmals vom Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und mit den gegen ihn bestehenden Tatvorwürfen konfrontiert. Wegen dieses Überraschungseffekts der Hausdurchsuchung ist es von besonderer Wichtigkeit, sich in dieser Situation richtig und besonnen zu verhalten. Sie sollten daher schnellstmöglich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Kontakt aufnehmen. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung als Strafverteidiger und wird Sie kompetent vertreten.

 

Hausdurchsuchung als Zwangsmaßnahme im Strafrecht

Die Hausdurchsuchung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme, die grds. nur unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO zulässig ist. Erklärt der Betroffene allerdings wirksam sein Einverständnis mit der Hausdurchsuchung, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein (sog. Durchsicht). Das Einverständnis muss aber ausdrücklich erklärt werden, die bloß stillschweigende Duldung der Maßnahme genügt nicht. Es ist daher zu empfehlen, dass kein Einverständnis mit der Hausdurchsuchung erklärt wird, da ansonsten mögliche schwerwiegende, zu Beweisverwertungsverboten führende Mängel der Hausdurchsuchungsanordnung im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Rinklin ist nicht nur in Freiburg sondern bundesweit als Strafverteidiger tätig. Sind Sie von einer HausHausdurchsuchung betroffen, können Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg wenden.

 

Was ist Ziel der Hausdurchsuchung?

Kennzeichnend für eine Hausdurchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Eine Hausdurchsuchung kann zunächst als sog. Ergreifungsdurchsuchung der Ergreifung einer Person dienen. Dabei kann es nicht nur um die Verhaftung und die vorläufige Festnahme nach §§ 112 ff., 127 StPO gehen, sondern auch um die Ergreifung zur Durchführung anderer Zwangsmaßnahmen (wie § 81a StPO) oder zur Vorführung zu Vernehmungen oder Terminen (wie § 134 StPO oder § 230 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist die Hausdurchsuchung als sog. Ermittlungsdurchsuchung zur Verfolgung von Spuren einer Straftat, dem Auffinden von Beweismitteln oder dem Auffinden von Einziehungsobjekten (§ 111b Abs. 2 Satz 3 StPO) zulässig. Schließlich gibt es noch die Hausdurchsuchung zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person gem. § 163b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 StPO. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist Fachanwalt für Strafrecht und wir Sie schnell und zuverlässig als Anwalt vertreten.

 

Beschlagnahme & Sicherstellung – Kanzlei Rinklin

Werden bei der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden, die als Beweismittel für die Untersuchung sein können, so sind sie sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO), bei nicht freiwilliger Herausgabe zu beschlagnahmen (§ 94 Abs. 2 StPO). Die Zwangsmaßnahmen der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme hängen daher eng miteinander zusammen. Sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Rinklin aus Freiburg wird Sie zuverlässig vertreten.

 

Wie verhalten bei Hausdurchsuchung?

Die Durchführung einer angeordneten Hausdurchsuchung kann nicht verhindert werden. Rechtsschutz – etwa in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme – ist nur im Nachhinein möglich. Wichtig ist allerdings, dass Sie keinesfalls, auch noch spontan Angaben gegenüber der Polizei zu den Tatvorwürfen vornehmen sollten und zwar auch dann nicht wenn versucht wird Sie in ein Gespräch zu verwickeln. In dieser Situation sollten Sie unbedingt Kontakt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger aufnehmen. Anwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung und wird Sie kompetent verteidigen.

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns:

Tel:  0761 612475-41
Mail: info(at)kanzlei-rinklin.de

Auszeichnungen