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Nötigung im Straßenverkehr

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Anwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht in Freiburg

Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei Rinklin ist die Verteidigung von Beschuldigten und Angeklagten in einem gegen sie anhängigen Verkehrsstrafverfahren wegen einer Nötigung im Straßenverkehr.

Stehen Sie im Verdacht eine Nötigung im Straßenverkehr begangen zu haben, können Sie sich vertrauensvoll an Anwalt Philipp Rinklin aus Freiburg wenden. Rechtsanwalt Rinklin ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Rinklin regelmäßig Referent in Fachanwaltslehrgängen und Fachanwaltsfortbildungen in dem Bereich Verkehrsstrafrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

 

Nötigung im Straßenverkehr – Kanzlei Rinklin

Wird dem Beschuldigten eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, eröffnet sich dem Verteidiger ein weites Feld möglicher Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Tätigkeit. Der Nötigungstatbestand ist ein „offener Tatbestand“ und bedarf hinsichtlich der Wertung der Tat als „verwerflich“ immer genauester Betrachtung. Der Tatbestand einer Nötigung setzt zunächst voraus, dass der Täter durch Einsatz eines Nötigungsmittels einem anderen Menschen ein bestimmtes Verhalten auferlegt, das dieser ansonsten nicht gezeigt hätte. Die Nötigungshandlung muss kausal für den rechtlich missbilligten Nötigungserfolg sein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg ist Experte bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen eine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen wird. Anwalt Rinklin ist dabei nicht nur in Freiburg sondern auch überregional für Sie tätig.

 

Nötigung & Straßenverkehr – Anwalt Rinklin Freiburg

Voraussetzung für eine Nötigung im Straßenverkehr gem. § 240 StGB ist, dass Gewalt angewendet wurde. Die Gewalt im Straßenverkehr erfolgt regelmäßig durch willensbeugende Handlungen. Hierfür genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung, um von „Gewalt“ auszugehen. Nötig ist, dass der vorausfahrende, genötigte Kraftfahrer etwa durch dichtes Auffahren in Furcht und Schrecken versetzt und hierdurch zu ungewollten, unfallträchtigen Fahrmanövern veranlasst wird. Die Rechtsprechung verlangt ein verkehrswidriges Verhalten, das andere mutwillig dazu zwingt, sich nicht so im Verkehr zu bewegen, wie sie es wollen Da es gerade in den Fällen einer Nötigung im Straßenverkehr sehr auf die Details ankommt, sollten Sie so früh wie möglich den Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht sondern auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und kann Sie deshalb besonders kompetent bei allen Fragen, welche die Straßenverkehrsgefährdung betreffen, beraten.

 

Rechtsanwälte für Verkehrsrecht & Strafrecht Freiburg

Damit eine Strafbarkeit wegen einer Nötigung im Straßenverkehr vorliegt, muss die Tathandlung auch verwerflich sein. Die Verwerflichkeit ist dabei ein erhöhter Grad sozialethischer Missbilligung der Mittel-/Zweck-Relation. Die Verwerflichkeit kann zum einen dann gegeben sein, wenn das Nötigungsmittel als solches verwerflich ist oder aber wenn ein auffallendes Missverhältnis von Mittel und angestrebtem Zweck besteht. Hier ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls vorzunehmen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg wird Ihnen als zuverlässiger Strafverteidiger zur Seite stehen und Sie kompetent beraten und vertreten.

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