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Abstandsmessung

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Rechtsanwalt Philipp Rinklin und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Freiburg vertritt Sie in allen Bußgeldverfahren wegen einer Abstandsmessung.  Wenn Sie bei einer Abstandsmessung den erforderlichen Abstand unterschritten haben, können Sie anhand des unten stehenden Auszugs aus dem Bußgeldkatalog sehen, welche Rechtsfolgen Ihnen drohen können. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg ist in Bußgeldverfahren in denen Betroffene mit einer Abstandsmessung aufgefallen sind, Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner.

Bei einer Abstandsmessung sollte zunächst die gesamte Abstandsmessung im überwachten Bereich geprüft werden. Insbesondere kann es für eine Ahndung von Bedeutung sein, ob es in dem Bereich in dem die Abstandsmessung durchgeführt worden ist, z.B. auf der Autobahn zu einem Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs kam, welches in den Sicherheitsabstand vor dem Fahrzeug des Betroffenen eingefahren ist. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit z.B. durch starkes Bremsen verringerte.

Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes  und damit ein Verstoß gegen § 4 StVO bei einer Abstandsmessung kann dem Betroffenen nur dann vorgeworfen werden, wenn diese nicht nur ganz vorübergehend geschieht. Die Rechtsprechung geht dabei von einer erforderlichen Strecke zwischen 250 bis 300 m aus. Es ist daher nicht zu empfehlen, vorschnell das Bußgeld zu bezahlen, ohne dass Akteneinsicht genommen und die Abstandsmessung geprüft wurde. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg wird Sie in diesen Fragen kompetent und zuverlässig beraten und vertreten.

 

Auszug aus dem Bußgeldkatalog bei einer Abstandsmessung

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als: Regelgeldbuße in € Fahrverbot Punkte
5/10 des halben Tachowertes 75 1 P
4/10 des halben Tachowertes 100 1 P
3/10 des halben Tachowertes 160 1 P
2/10 des halben Tachowertes 240 1 P
1/10 des halben Tachowertes 320 1 P
     
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als:
5/10 des halben Tachowertes 75 1 P
4/10 des halben Tachowertes 100 1 P
3/10 des halben Tachowertes 160 ja 2 P
2/10 des halben Tachowertes 240 ja 2 P
1/10 des halben Tachowertes 320 ja 2 P
     
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als:
5/10 des halben Tachowertes 100 1 P
4/10 des halben Tachowertes 180 1 P
3/10 des halben Tachowertes 240 ja 2 P
2/10 des halben Tachowertes 320 ja 2 P
1/10 des halben Tachowertes 400 ja 2 P

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