Nun mal eine Entscheidung zum manipulierten Verkehrsunfall. und zwar des OLG Saarbrücken, Urteil v. 28.04.2016 – 4 U 96/15. Der Senat hatte über eine Berufung zu entscheiden. Es ging um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums, zudem sogar die Polizei hinzugezogen wurde. Das OLG sah allerdings ein besonders gewichtiges Indiz für eine Manipulation des Verkehrsunfalls darin, dass die Unfallbeteiligten befreundet waren und dies wahrheitswidrig in Abrede gestellt haben, was dem Senat ausreichte.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.

2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen. 3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.