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Die Drogenbestellung im Internet bzw. Darknet

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Strafrecht

Die Drogenbestellung im Internet bzw. Darknet

Die Drogenbestellung im Internet ist immer öfter Gegenstand von Ermittlungsverfahren. Den Beschuldigten wird wegen der Drogenbestellung dann der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln über das Internet bzw. sog. „Darknet“ zur Last gelegt. Der Beschuldigte muss in diesem Zusammenhang wissen, dass es oft mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln sehr schwierig ist, den Nachweis der Täterschaft zu führen, insbesondere, wenn es z.B. keine Belege des Postunernehmens hinsichtlich der Zustellung der Postsendung gibt, unklar ist von wem die Drogen bezahlt worden sind, ob das Rauschgift überhaupt versendet wurde und vor allem, von wem die Bestellung tatsächlich vorgenommen worden ist. Dazu kommt, dass in der Regel die über das Darknet bzw. Internet bestellten Drogen häufig nicht sichergestellt worden sind. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist häufig dann schwierig, wenn dieser keine Angaben zur Sache macht, gerade auch dann, wenn nicht klar ist, welche Person denn hinter dem bei der Betellung verwendeten Pseudonym tatsächlich steckt. Wenn wegen einer Drogenbestellung im Internet bzw. Darknet ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, sollte der Beschuldigte unbedingt vor seiner Vernehmung Kontakt mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen.

In einem von mir geführten Strafverfahren wurde dem Angeklagten ebenfalls eine Drogenbestellung über das sog. Darknet zur Last gelegt. Das Amtsgericht Freiburg, Beschl. v. 10.03.2017 – 28 Ds 620 Js 19369/16 die Eröffnung des Hauptverfahren abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht wegen der Drogenbestellung im Internet nicht angenommen werden konnte. Der Entscheidung des Amtsgericht Freiburg lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

I. „Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 10.11.2016 vorgeworfen, im Zeitraum 09.10.2012 bis 04.08.2013 unter dem Accountnamen „A“ auf der Internetplattform „The Silk Road anonymous marketplace“ in 20 Fällen Betäubungsmittel bei verschiedenen Verkäufern bestellt zu haben. In den Fällen Ziff. 8, 17 und 18 soll der Angeschuldigte bei X bestellt haben, der das Pseudonym „M“ benutzte. In den übrigen Fällen soll bei Personen bestellt worden sein, deren Klarnamen nicht bekannt sind. In den Fällen Ziffer 4, 5, 6 sollen die Betäubungsmittel aus unbekannten Gründen nicht an den Angeschuldigten ausgeliefert worden sein. In den übrigen Fällen soll eine Auslieferung an die damalige Anschrift des Angeschuldigten in Freiburg erfolgt sein. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Angeklagten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 17 Fällen (Ziff. 1.-3. und 7.-20.) und des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Ziff. 4.-6.).

Aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ergibt sich folgendes: Aus den Kundendaten des getrennt verfolgten und bereits wegen Betäubungsmittelverkäufen über die Plattform Silk Road rechtskräftig verurteilten X sei zu entnehmen, dass sich unter dem Pseudonym „A“ der Angeschuldigte verberge. Der Angeschuldigte ist mit Name und der Anschrift in den Kundendaten des X erfasst.

Aus den von den Ermittlungsbehörden ausgewerteten Silkroad-Transaktionsdaten ergeben sich die übrigen unter dem Pseudonym „A“ erfassten Transaktionen.

Die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel seien nicht sichergestellt worden. Der Angeschuldigte hat bislang keine Angaben zur Sache gemacht.

Es besteht hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1.-20. kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO.

II.
1. Der unter Ziffern 4, 5 und 6 der Anklage dargestellte Sachverhalt stellt nach Auffassung des Gerichts schon kein strafbares Verhalten dar, sondern – die Nachweisbarkeit vorausgesetzt – eine straflose Vorbereitungshandlung. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäfts im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch (vgl. Patzak in Körner/PatzakNolkmer, BtmG, 8.A. 2016, § 29 Teil 10 Rn. 36f).

Die bloße Bestellung in den Fällen Ziffern 4., 5. und 6. stellt deshalb kein strafbares Verhalten dar. Weshalb auf die vorgeworfenen Bestellungen keine Auslieferung erfolgte, ist nicht bekannt. Mithin ist unklar bzw. kann nicht aufgeklärt werden, ob der Verkäufer die Bestellung bereits abgesendet hatte und die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung überschritten gewesen sein könnte. Da nach dem Ermittlungsergebnis bei den Ziffern 4., 5. und 6. nicht bekannt ist, welche Personen sich hinter den Verkäufer-Pseudonymen verbergen, bestehen auch keine Ermittlungsansätze zu einer weiteren Aufklärung.

2. In den übrigen Fällen Ziff. 1.-3. und 7.-20. ist bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich. Nach Aktenlage wird der Angeschuldigte bei den gegebenen Beweismöglichkeiten wahrscheinlich nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sein.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegen zwar erhebliche Indizien dafür vor, dass es sich bei dem Angeklagten um diejenige Person handelt, die sich hinter dem Pseudonym „A“ verbirgt. Dies ergibt sich aus den Kundendaten des X und dem Umstand, dass der Angeschuldigte im Tatzeitraum unter der in den Kundendaten enthaltenen Anschrift in Freiburg gemeldet war.

Nach Aktenlage ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet und geliefert wurden und die Grenze zum strafbaren Versuch bzw. zur vollendeten Tat überschritten wurde. Es kann für jeden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es gar nicht zu einer Versendung des bestellten Rauschgifts kam.

Die Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Es gibt keine Belege eines Postunternehmens zu den Lieferungen. Soweit die Verkäufer mehrheitlich nicht identifiziert bzw. die Personalien nicht bekannt sind, kann weder anhand der Vernehmung der Verkäufer noch anhand einer Auswertung ihrer Kundendaten nachvollzogen werden, ob die Ware versendet und geliefert wurde. Dass die Transaktionen in den Silkroad-Transaktionsdaten als abgeschlossen aufgeführt sind, ist kein hinreichend sicherer Nachweis für eine tatsächliche Versendung und Lieferung der Betäubungsmittel.

In den Fällen Ziffer 8, 17 und 18 bestehen zwar grundsätzlich denkbare Aufklärungsmöglichkeiten durch die Vernehmung des namentlich bekannten Verkäufers X und die Auswertung seiner Daten. Ausweislich des Ermittlungsberichts des KHK B vom 7.08.2015, AS 21, kann aber dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden, ob jede einzelne Bestellung zur Versendung gelangte. So wird unter Ziffer 4 „Transaktionen des X“ auf Silkroad 1.0″ (AS 27) festgestellt: „Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der 2748 Transaktionen an die Besteller aus den Kundendaten versandt wurde, da X in seiner Vernehmung am 14.04.2015 angab, erst ab Mai oder Juni 2013 auch auf anderen Plattformen verkauft zu haben.“

Mithin kann zu Gunsten des Angeschuldigten, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, bei jeder einzelnen Bestellung nicht ausgeschlossen werden, dass es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Versendung kam und das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung nicht überschritten war, zumal die unter Ziffern 17. und 18. genannten Bestellungen vom 28.06.2013 und 04.07.2013 gerade in die Zeit ab Mai oder Juni 2013 fallen, in denen zusätzlich auch über andere Plattformen verkaufte.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.“

 

Wie dieser Fall exemplarisch zeigt, kann also in Fällen in denen dem Beschuldigten eine Drogenbestellung im Internet zur Last gelegt wird, durchaus erfolgreich verteidigt werden.  Es empfiehlt sich unbedingt so früh wie möglich einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nehmen und sich mit den Details der dem Beschuldigten zur Lasst gelegten Drogenbestellung vertraut machen kann.