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Anwaltskosten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall

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Verkehrsrecht

Anwaltskosten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall

Was kostet mich der Rechtsanwalt wenn ich in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt gewesen bin? Die Antwort ist: Unterm Strich in der Regel nichts. Die Abwicklung eines Unfalles ist nämlich gar nicht so leicht, wie es auf den ersten Blick erscheint, selbst wenn es bei dem Unfall nicht zu einem Personenschaden sondern „nur“ zu einem Sachschaden gekommen ist.  Zu denken ist z.B. an die Frage, in welchem Rahmen eine Reparatur durchgeführt werden kann/darf (130% Grenze); wie hoch die Nutzungsausfallentschädigung ist; ob die Kosten eines Mietwagens erstattet werden; welche Stundenverrechnungssätze erstattungsfähig sind, u.v.m.. Ein juristischer Laie wird diese Fragen häufig nicht ohne weiteres beantworten können.

Das OLG Frankfurt hat im OLG Frankfurt Urteil v. 02.12.2014 – 22 U 171/13  entschieden, dass selbst in einfachen Verkehrsunfallangelegenheiten die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist mit der Folge, dass der Versicherer dann auch die Anwaltsgebühren bezahlen muss. Bemerkenswert finde ich, dass der Senat sogar der Ansicht ist, dass es geradezu fahrlässig erscheint, einen Schaden ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln, wobei in erster Linie die juristischen Laien gemeint sein dürften. Der Senat führte wie folgt aus:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agieren-des Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 – 31 C 2956/06NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 – 300 C 159/07 -). Auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm 19.6.08 – 6 U 48/08 – OLG R 08, 627; allgemein zur Erstattungsfähigkeit bei geschäftsgewandten Geschädigten: Böhm/Lennartz MDR 13, 313). Die Anspruchsgrundlage folgt insoweit aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.“