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Sperrfrist – Dauer bei Eintziehung der Fahrerlaubnis

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Verkehrsstrafrecht

Sperrfrist – Dauer bei Eintziehung der Fahrerlaubnis

Heute berichten wir über eine Entscheidung des BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 StR 357/20 aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht, innerhalb derer sich der Senat mit den Voraussetzungen der Sperrfrist nach § 69a StGB auseinandergesetzt hat. Dem Bundesgerichtshof fehlte an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist nämlich an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

 

BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 StR 357/20

„2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Zwar hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die Anlasstat zeige, “dass der Angeklagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen”; insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 . GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 103).

Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415). Angesichts der nicht unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB).”