Rufen Sie uns an! 0761 612475-41
0761 612475-41

Termine nach Vereinbarung

info@kanzlei-rinklin.de

 

Strafzumessung bei Drogenfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Startseite / Bußgeldverfahren  / Strafzumessung bei Drogenfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Verkehrsstrafrecht

Strafzumessung bei Drogenfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das  AG Dortmund, Urteil vom 27.11.2019 – 729 Ds – 253 Js 1513/19 – 256/19 hatte sich damit zu beschäftigen, ob bei einer Drogenfahrt und gleichzeitigem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Umstand der gleichzeitig verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG strafschärfend zu berücksichtigen ist, und dies bejaht. Hier nun die Leitsätze und Gründe der Entscheidung:

AG Dortmund, Urteil vom 27.11.2019 – 729 Ds – 253 Js 1513/19 – 256/19 

„1. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 21 StVG ist auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt, strafschärfend zu werten.

2. Besitzt der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt und wird eine solche auch zeitnah nicht erwerben, bedarf es für den Fall einer Fahrverbotsanordnung nach § 25 StVG keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG.“

„Der zur Tatzeit arbeitslose Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich vorbelastet.
Er befuhr am 14.05.2019 gegen 18:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX 123 unter anderem den Parkplatz des Klinikums Nord in Richtung Ausfahrt Schützenstraße.

Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte stand zur Tatzeit zudem unter dem Einfluss der berauschenden Mittel Cannabis (6,5 µg/l) und Kokain (Cocain: 193 µg/l; Benzoylecgonin: 919 µg/l).
Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Der Angeklagte war insgesamt geständig. Er war dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. I Nr. 1 StVG zu verurteilen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht vor allem strafschärfend die Vorbelastungen des Angeklagten gewertet und auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt. Strafmildernd wurde vor allem das Geständnis des Angeklagten bewertet, so dass unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe von
Tagessätzen zu je € 10,00 .
für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des von „Hartz IV“ lebenden Angeklagten.
Wegen der beschriebenen Ordnungswidrigkeitenbegehung war noch ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt und eine solche auch zeitnah nicht erwerben wird, bedurfte es keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG.
Die Sperrfristfestsetzung ergibt sich aus § 69 a StGB. Die Länge der Sperrfrist hat das Gericht anhand des Eignungsmangels, der maßgeblich durch die Tatbegehung und das Vorstrafenleben des Angeklagten bestimmt wurde, festgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.“