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Berücksichtigung des Vorschadens bei einem Unfall

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Berücksichtigung des Vorschadens bei einem Unfall

Heute möchte ich auf eine Entscheidung aus dem Bereich Verkehrsrecht und zwar genauer gesagt im Rahmen der Unfallregulierung hinweisen. Es geht in der Entscheidung des OLG Saarbrücken um die Problematik, dass bei dem durch den Unfall beschädigten Auto ein teilweise reparierter Vorschaden vorlag. Das OLG Saarbrücken musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen dies nun bei einem erneuten Schaden durch einen Verkehrsunfall auf den Wiederbeschaffungswert des Autos hat. Hier nun die Leitsätze und einen Teil der Gründe der Entscheidung des Senats:

OLG Saarbrücken, 28.02.2019 – 4 U 56/18

 

„Leitsätze

1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt,
sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.

2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen
Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in  markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden.

3. Eine vom Geschädigten zu verantwortende Unbrauchbarkeit, die der Erstattungsfähigkeit der Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens entgegensteht, liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden für irrelevant hält und deswegen nicht der erforderlichen gutachtlichen Beurteilung zugänglich macht.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt die Norm nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Diese dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen abweichen (BGH NJW 2013, 1539, 1540 Rn. 10).

Die Berufung rügt in Bezug auf die erstinstanzliche Schadensschätzung im Wesentlichen, das Landgericht hätte die Ausführungen des Sachverständigen nicht übernehmen dürfen, sondern bei zutreffender Würdigung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Reparaturkosten für den Fall einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Abzug zu bringen seien, da grundsätzlich unabhängig vom Alter des Fahrzeugs und der Frage, ob Fahrzeuge dieses Alters überwiegend in freien Werkstätten repariert würden, ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bestehe, so dass auch diese dort anfallenden Kosten zu berücksichtigen gewesen wären (Bd. II Bl. 210 d. A.).

Diese Argumentation verfängt nicht: Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. Vielmehr handelt es sich um die Frage, ob bei einem nur teilweise reparierten Vorschaden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Zweitunfalls die Kosten des noch auszuführenden Reparaturrests unter Berücksichtigung von Original-Ersatzteilen des Herstellers und den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt oder unter Abzug (nur) der Reparaturkosten in einer freien Fachwerkstatt unter Verwendung von Original-Ersatzteilen des Zubehörhandels abzuziehen sind. Diese Frage entzieht sich im Rahmen der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einer generalisierenden Beantwortung; denn welchen Einfluss ein nur in einem definierten Umfang teilreparierter konkreter Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.

Daher ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf die einleuchtende Erwägung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. gestützt hat, dass ein am 07.12.2006 erstmals zugelassener Pkw Audi A4 Avant schon im Zeitpunkt des Vorschadens am 23.11.2015 – und damit erst recht im hier interessierenden Unfallzeitpunkt am 16.01.2017 mehr als zehn Jahre altes Fahrzeug mit einer damaligen Laufleistung von 156.341 km – überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten, sondern in freien Fachwerkstätten repariert worden sein würde (Bd. I Bl. 139 d. A.). Deshalb überzeugt es auch, dass bei einer noch erforderlichen Erneuerung des Lenkgetriebes aus Sicherheitsgründen, also nicht auf Grund einer nachgewiesenen Beschädigung, der Erneuerungspreis in einer markengebundenen Vertragswerkstatt in Höhe von 2.119 € brutto gegenüber dem Preis für eine ebenfalls fachgerechte Reparatur in einer freien Fachwerkstatt in Höhe von 950 € brutto einschließlich Arbeitslohn und Achsvermessung als fallbezogen nicht angemessen anzusehen ist (Bd. I Bl. 139 d. A.).“