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Haftbefehl gegen einen im Ausland lebenden Angeklagten

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Strafrecht

Haftbefehl gegen einen im Ausland lebenden Angeklagten

Berichten möchte ich heute über einen schon etwas älteren, wie ich finde aber interessanten Beschluss des Landgericht Freiburg, den LG Freiburg Beschl. v. 20.11.2013 – 2 Qs 145/13, in dem es um einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO ging. Der Angeklagte lebt dauerhaft im Ausland und ist zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb ein Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde. Der Ladung war der -nicht übersetzte- „Hinweis“ des § 216 Abs. 1 StPO beigefügt. In Anführungszeichen deshalb, da es sich m.E. der Sache nach nicht um eine Warnung sondern um die -m.E.- unzulässige Androhung eines Zwangsmittels handelt (vgl. Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2014 (2 Ws 334/14), StV 2015, 346) . Die Beschwerde hatte in der Sache aber dennoch Erfolg, der Haftbefehl gegen den Angeklagten wurde aufgehoben, da der „Hinweis“ nicht übersetzt war:

 

„1. Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß – d.h. unter der Warnung des § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO – geladen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 18 zu § 230).

In Rechtsprechung und Literatur wurde teilweise die Auffassung vertreten, (bereits) die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens gegenüber einem dauernd im Ausland lebenden Angeklagten verstoße als Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staates gegen die gemäß Art. 25 GG zu beachtenden allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und sei daher unzulässig (z.B. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 18; OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22; OLG Brandenburg, B. v. 21.05.2007 – 1 Ws 92/07, juris; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., Rdn. 5 zu § 216; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., Rdn. 7 zu § 216).

Dieser Auffassung kann jedoch – jedenfalls seit der zum 08.12.2008 erfolgten Änderung von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt durch Einfügung von Satz 2, wonach Zwangsmaßnahmen beschuldigten Personen nur angedroht werden dürfen, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können – nicht (mehr) gefolgt werden (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2010, 49; KG Berlin, NStZ 2011, 653; BeckOK-Ritscher, StPO, Stand: 28.01.2013, Rdn. 6 zu § 216; zur Zulässigkeit der Androhung von Zwangsmaßnahmen auch bereits vor der RiVASt-Änderung siehe OLG Rostock, NStZ 2010, 412). Zwar kommt den Regelungen der RiVASt, bei denen es sich um Verwaltungsrichtlinien handelt, keine Gesetzeskraft zu. Sie schreiben jedoch fest, welche internationalen Rechtsbräuche bestehen und zu beachten sind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon Art. 52 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 (SDÜ) lediglich in Bezug auf Zeugen oder Sachverständige – aber gerade nicht auf Beschuldigte bzw. Angeklagte – ein ausdrückliches Verbot von Zwangsandrohungen in Ladungen enthielt (vgl. KG Berlin, StraFo 2013, 425). Das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk), das gemäß Art. 2 Abs. 2 in seinem Anwendungsbereich – das EU-RhÜbk ist im Verhältnis zu Rumänien anwendbar – Art. 52 SDÜ ersetzt, enthält in Art. 5, der die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden zum Gegenstand hat, insoweit keine Einschränkungen mehr. Nach Art. 5 Abs. 5 EU-RhÜbk bleibt allerdings die Anwendung von Art. 8 des Europäischen Übereinkommens vom 20.04.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) unberührt. Art. 8 EuRhÜbk bestimmt lediglich, dass ein Zeuge oder Sachverständiger, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden darf, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäß vorgeladen wird. Eine entsprechende Regelung für Beschuldigte oder Angeklagte enthält das EuRhÜbk nicht.“