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Strafrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht – Kanzlei Rinklin Freiburg

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei Rinklin ist die Verteidigung von Beschuldigten und Angeklagten in einem gegen sie anhängigen Strafverfahren.

Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und sollen z.B. von der Polizei vernommen werden, wurde gegen Sie Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen, können Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg wenden. Herr Rinklin ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Rinklin regelmäßig Referent in Fachanwaltslehrgängen und Fachanwaltsfortbildungen in dem Bereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

 

Beschuldigter im Ermittlungsverfahren – Kanzlei für Strafrecht in Freiburg

Für Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren gilt grundsätzlich, dass zunächst der Rat eines Strafverteidigers bzw. eines Fachanwalt für Strafrecht eingeholt werden sollte, bevor eine Einlassung abgegeben wird. Dies ist deshalb von Wichtigkeit, da in der Regel nur selten vorschnelle Äußerungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden später korrigiert werden können. Spontanäußerungen gegenüber der Polizei können für einen Beschuldigten fatale Folgen haben, da diese einem Beweisverwertungsverbot nicht unterliegen und in der Regel verwertbar sind.

 

Vernehmung bei der Polizei – Keine Angaben ohne Akteneinsicht

Grundlage für eine fundierte Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger Akteneinsicht genommen hat, da der Akteninhalt letztlich die Beurteilungsgrundlage für strafprozessuale Maßnahmen bzw. auch die Basis für die Verteidigung bildet. Nur wenn der Beschuldigte auch genau weiß was ihm zur Last gelegt wird und welche Beweismittel es gibt, ist in er in der Lage zu beurteilen, ob er Angaben machen möchte. Da vorschnelle Angaben gegenüber der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden unumkehrbare Folgen für den Beschuldigten haben können, sollte der Grundsatz beachtet werden, dass keine Angaben ohne vorherige Akteneinsicht gemacht werden. Herr Fachanwalt Rinklin aus Freiburg steht Ihnen in jeder Lage des Verfahrens als Ansprechpartner zur Verfügung. Bedeutung hat für den Beschuldigten auch, dass aus seinem Schweigen keine negativen Rückschlüsse gezogen werden dürfen, da er insoweit letztlich nur von einem ihm zustehenden Schweigerecht Gebrauch macht. Es bleibt dem Beschuldigten unbenommen, wenn er ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Angaben zu der ihm zur Last gelegten Straftat macht. Dies sollte aber niemals ohne Rücksprache mit einem kompetenten Strafverteidiger und ohne vorherige Akteneinsicht erfolgen.

 

Untersuchungshaft – Was tun? Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg hilft

Die Untersuchungshaft nach § 112 StPO und § 112a StPO stellt einen der größten strafprozessualen Eingriffe in das Leben eines Beschuldigten dar. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist, dass ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig ist.

Als Haftgrund kommen folgende Gründen in Betracht:

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Schwere der Tat
  • Wiederholungsgefahr

Um beurteilen zu können, ob ein Haftgrund tatsächlich vorliegt und zu Recht angenommen wurde, ist der Rat eines erfahrenen Strafverteidigers unumgänglich. Sie können sich deshalb vertrauensvoll an Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg wenden. Herr Rinklin blickt gerade in dem Bereich Untersuchungshaft auf eine langjährige Erfahrung zurück. Ebenfalls ist er langjähriger Referent in Fachanwaltslehrgängen und Fortbildungen für Fachanwälte zu dem Thema Untersuchungshaft. Eine erfolgversprechende Verteidigung bei gegen einen in Haft befindlichen Beschuldigten setzt eine solche kompetente und erfahrene Verteidigung voraus.

In diesen Fällen gilt es dann zu prüfen, ob erfolgversprechende Rechtsbehelfe wie z.B. die Haftprüfung oder die Haftbeschwerde eingelegt werden können oder aber der Haftbefehl ggf. außer Vollzug gesetzt werden kann.

Herr Rechtsanwalt Rinklin beurteilt zuverlässig ob eine Haftbeschwerde oder die (mündliche) Haftprüfung erfolgversprechend ist. Ebenfalls wird Herr Rinklin aus Freiburg beurteilen, ob eine Haftverschonung, also z.B. eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls möglich ist. Zwar wird in solchen Fällen ein Haftbefehl nicht aufgehoben, aber der Vollzug der Untersuchungshaft dadurch beendet, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt wird, aber bestimmten Auflagen nachkommen muss.

Der Haftrichter kann nämlich nach § 116 StPO  den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch diese Maßnahmen erreicht werden kann. Dies können z.B. folgende Maßnahmen sein:

  • Die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden.
  • Die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen.
  • Die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen.
  • Die Sicherheitsleistung durch den Beschuldigten oder einen anderen.

Ein Haftbefehl der auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt ist kann auch außer Vollzug gesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt hierbei z.B. die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

 

Wohnungsdurchsuchung – Was nun? Anwalt für Strafrecht Rinklin berät

Auch wenn gegen Sie andere Zwangsmaßnahmen, wie z.B. ein Durchsuchungsbeschluss gem. § 102 StPO ergangen sind und es zu einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihrer Geschäftsräume gekommen ist, können Sie mit Fachanwalt Rinklin aus Freiburg Kontakt aufnehmen. Denn auch für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung gibt es rechtliche Grenzen deren Einhaltung für Sie Rechtsanwalt Rinklin prüfen wird. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dies sogar ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.

Bei der Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter und soweit Gefahr im Verzug vorliegt, auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.

Zur Nachtzeit dürfen nach § 104 StPO die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum grundsätzlich nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

Ebenfalls können Sie sich Rechtsanwalt Philipp Rinklin anvertrauen, wenn es darum geht ein ergangenes Urteil anzufechten. Es empfiehlt sich frühzeitig Kontakt aufzunehmen, da sowohl für Einlegung der Rechtsmittel -dies sind die Berufung und Revision- als auch für deren Begründung vom Gesetz bestimmte Fristen vorgesehen sind.

Ebenso vertritt Rechtsanwalt Rinklin auch Geschädigte einer Straftat im Rahmen der Nebenklage.

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