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Strafzumessung – Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Strafzumessung – Fahren ohne Fahrerlaubnis

Heute eine Entscheidung aus dem Bereich Strafrecht zur Strafzumessung, zu einem Fall, mit dem sich der BGH Beschl. v. 07.10.2020 – 4 StR 364/20 auseinandersetzen musste.  Das Landgericht hatte dem Angeklagten im Urteil vorgeworfen, dass die Fahrt durch mehrfaches Parken und Starten unterbrochen war und er deshalb die Möglichkeit gehabt habe, seine Handlungsweise zu überdenken, was das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat. Ebenso wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Täter die Möglichkeit hatte, die Tat abzubrechen. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung beanstandet.

BGH Beschl. v. 07.10.2020 – 4 StR 364/20

„Die Bemessung der in den Fällen II. 10 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen begegnet durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten im Fall II. 10 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) vorgeworfen, dass die Fahrt durch mehrfaches Parken und Starten unterbrochen war und er deshalb die Möglichkeit gehabt habe, seine Handlungsweise zu überdenken. Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Tat nicht abgebrochen, sondern in dem vorliegenden Umfang begangen zu haben. Die Tatbegehung als solche darf dem Täter aber nicht zusätzlich angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 467/19, Rn. 6 [unzulässiger Vorwurf der Tatvollendung]; Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19, Rn. 16 [energische Verfolgung des Tatziels]; Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03 [mehrfache Gelegenheit, die Tat abzubrechen]; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 76b mwN).

Im Fall II. 13 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er keine erkennbare Unrechtseinsicht gezeigt, sondern uneinsichtig betont habe, die Fahrschule abgebrochen zu haben, weil er schon fahren könne. Erkennbare Unrechtseinsicht kann sich zwar strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2018 . 4 StR 325/18, Rn. 5 [zum Fehlen verständlicher Motive]; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ-RR 2014, 45, 46 mwN).”