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Bagatellschaden und Gutachterkosten nach Unfall

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Bagatellschaden und Gutachterkosten nach Unfall

Tritt nach einem Verkehrsunfall „lediglich“ ein sog. Bagatellschaden ein, wird häufig um die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten gestritten. In einem solchen Fall haben wir nun Klage vor dem Amtsgericht Emmendingen. Die Gutachterkosten wurden trotz des vorliegenden Bagatellschaden vollumfänglich zugesprochen, da u.a. eine Demontage des Fahrzeugs notwendig gewesen ist, um das Schadensbild insgesamt beurteilen zu können. Ein Gutachten darf bei einem Bagatellschaden nur dann nicht eingeholt werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf. Jedwede nach dem Unfallhergang oder das Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden entstanden sind, gehen aber zu Lasten des Schädigers und führen dazu, dass auch bei einem Bagatellschaden die Gutachterkosten zu erstatten sind.

Amtsgericht Emmendingen Urteil v. 03.11.2020 – 7 C 218/20

“Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Nach gefestigter Rechtsprechung gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens regelmäßig zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 — VI ZR 76 / 16 — juris).-

Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 — VI ZR 357/ 13 — juris). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte.

In der Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen von sogenannten Bagatellschäden verneint. Die Geringfügigkeitsgrenze. als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit eines Gutachtens wird in der Rechtsprechung dabei jeweils bei unter 1.000,00 € gesetzt. Im vorliegenden Fall ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von netto 510,00 €. Bei einem Bagatellschaden wird die Einschaltung eines Sachverständigen aber nur dann nicht als notwendig betrachtet, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf. Dies ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallhergang oder das Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 — fünf S 240 / 17 — juris).

Vorliegend war ausweislich des Gutachtens des G vom 07.05.2020 eine Demontage des Stoßfängers zur Schadensermittlung erforderlich und wurde der Träger deformiert. Angesichts dieser Umstände durfte der Geschädigte sich der fachkundigen Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der das Ausmaß der unfallbedingten Schäden ermittelt und dokumentiert, um darüber Klarheit zu erhalten, ob sein Fahrzeug neben den sichtbaren noch weitere nicht sichtbare Schäden erlitten hat.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.”