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Widerruf von Autokreditvertrag ohne Nutzungsentschädigung

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Widerruf von Autokreditvertrag ohne Nutzungsentschädigung

Wenn bei einem Autokreditvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam der Widerruf erklärt wird, dann muss die Bank sämtliche bezahlten Raten zurückbezahlen, ohne dass Sie Wertersatz oder eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bezahlen müssen. Das hat das LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17 entschieden und wie folgt ausgeführt:

 

LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17

 

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Dem Klageantrag Ziff. 2 steht nicht entgegen, dass der Anspruch erst nach Herausgabe des Fahrzeugs fällig wird und es sich somit um eine Klage auf eine künftige Leistung handelt. Ist nämlich – wie im vorliegend Fall – der andere Teil im Annahmeverzug (siehe dazu näher unter III.), kann der Vorleistungspflichtige auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (§ 322 Abs. 2 BGB).

II.
1. Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers vom 08.05.2017 sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat. Der Widerruf vom 08.05.2017 ist nicht verfristet, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 b in Verbindung mit § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB enthält.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß, weil der Kläger dadurch nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, 2 BGB hinweisen.

Im vorliegenden Fall ist zwar die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über diese Rechtsfolgen in der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten, mit der der Verbraucher unter Übernahme des Ergänzungstextes gem. Gestaltungshinweis [6 c] der Anlage 7 (zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB) wie folgt belehrt wird:

Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
Unter der mit „Widerruf“ überschrieben Nr. 6 a) der Kreditbedingungen (S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Beklagte zum Wertverlust allerdings folgendes mit:

6. Widerruf:
a. Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.
Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt wird, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen.
Wenn nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14 – juris Rn. 11). So liegt es im vorliegenden Fall: Mit der falschen Information in den Darlehensbedingungen entsteht bei dem Darlehensnehmer der Eindruck, dass er auch dann Wertersatz für das mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbene Fahrzeug leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Die Belehrung ist damit geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

2. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht dem Kläger gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten bis April in Höhe von 3.446,10 €, aber auch der aus eigenen Mitteln des Klägers an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.460,– €, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – , juris Rn. 27 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 358 Rn. 21).
Insgesamt beläuft sich der Rückzahlungsanspruch also auf 6.906,10 €.
Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen vom Kläger geschuldeten Wertersatz steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Danach ist der Verbraucher „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster- Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren“. Indes ist diese Unterrichtungspflicht hier nicht einschlägig, da es sich hier um verbundene Geschäfte handelt, so dass die Pflicht, den Darlehensnehmer über die Wertersatzpflicht zu unterrichten aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB folgt (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff.).
Dieser Pflicht ist die Beklagte zwar mit der Widerrufsinformation unter anderem dadurch nachgekommen, dass sie den Ergänzungstext aus dem Gestaltungshinweis 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat. Durch die demgegenüber widersprüchlichen und falschen Ausführungen in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist die Widerrufsbelehrung aber gleichwohl insgesamt nicht ordnungsgemäß. Auf die Ausführungen oben zu 1. wird verwiesen.

3. Gem. Klageantrag Ziff. 3 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat das im Klagantrag Ziff. 2 (auf Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs) liegende Angebot des Klägers zur Herausgabe des Fahrzeugs definitiv abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das in dem Klagantrag Ziff. 2 liegende wörtliche Angebot des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs gem. §§ 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte mit der Rücknahme im Annahmeverzug befindet.
Auf die Frage, ob auch die zuvor mit Klagantrag Ziff. 2 und vorgerichtlich verlangte Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Annahmeverzug begründet hat, kommt es daher nicht an.

III.
Der Freistellungsantrag betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zusteht. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung liegt in den vom Kläger aufgewendeten Anwaltskosten kein Schaden, denn der durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgelöste Rückzahlungsanspruch ist als Vorteil dem entstandenen Schaden (Verpflichtung zur Bezahlung der Anwaltskosten) gegenzurechnen. Nachdem der Rückzahlungsanspruch des Klägers höher ist als die Rechtsanwaltskosten, verbleibt nach der Vorteilsausgleichung kein Restschaden.

IV.
Nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, da die Klagabweisung wegen der geforderten Freistellung von Anwaltskosten einen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügigen Betrag betrifft (geringer als 10 %) und dadurch auch keine höheren Kosten insgesamt entstanden sind, denn es hat sich bei der Zuvielforderung um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung gehandelt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

 

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