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Kreditverträge und Widerruf – EuGH Urteil vom 26.03.2020

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Kreditverträge und Widerruf – EuGH Urteil vom 26.03.2020

Zahlreiche Kreditverträge wie z.B. Autokreditverträge sind von dem verbraucherfreundlichen Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 betroffen. Der EuGH hat den sog. „Widerrufsjoker“ wieder zum Leben erweckt.

 

Um was geht es?

Bei  Darlehensverträgen oder Kreditverträgen steht dem Verbraucher ein sog. Widerrufsrecht zu. Nutzt der Verbraucher dieses Widerrufsrecht fristgerecht, kann er sich von dem Darlehensvertrag bzw. Kreditvertrag lösen.

Wirksam ist die Widerrufserklärung aber nur, wenn die Widerrufsfrist von zwei Wochen eingehalten wird. Genau darin liegt der Knackpunkt: Diese zweiwöchige Widerrufsfrist wird erst in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und vollständig über sein Widerrufsrecht bzw. die Pflichtangaben informiert worden ist. Ist dies nicht geschehen beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Schon wenn eine der zwingenden Angaben nicht ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten ist können Sie geschützt sein, da bereits dann von unvollständigen Pflichtangaben gesprochen werden kann.

 

Was hat das zur Folge?

Ist die Widerrufsbelehrung bzw. die Pflichtangaben nicht in der vorgeschriebenen Form in dem Kreditvertrag enthalten, kann der Verbraucher noch heute seinen Widerruf erklären, obwohl die 14 Tage Frist an sich bereits abgelaufen ist. Dies gilt für fast alle Darlehensverträge bzw. Kreditverträge die nach dem 11.06.2010 geschlossen worden sind.

 

Worin besteht Ihr Vorteil?

Sollten Sie von einer solchen nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung betroffen sein, können Sie auch heute noch Ihr Widerrufsrecht nutzen und zwar mit der Folge, dass Sie die bezahlten Darlehensraten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückerhalten können. Ab sofort müssen Sie dann auch keine Darlehensraten mehr bezahlen. Den finanzierten Pkw müssen Sie zwar wieder zurückgeben, allerdings ist für Autos die vom sog. „Dieselskandal“ betroffen sind, der sog. „Widerrufsjoker“ wegen der vollständigen Rückerstattung der bezahlten Darlehensraten und ggf. einer Anzahlung ein großer Vorteil im Vergleich zum Schadensersatz. Bei Kreditverträgen die nach dem 13.06.2014 geschlossen worden sind kann es sich gleich mehrfach lohnen: In diesen Fällen ist nach Urteilen des LG Ravensburg vom 07.08.2018, 2 O 259/17 und LG Berlin vom 05.12.2017, 4 O 150/16 noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, so dass Sie kostenlos das Auto nutzen konnten und nun sogar den Kaufpreis zurückerhalten.

 

Welche Art von Kreditverträgen und Darlehensverträgen sind betroffen?

Betroffen können grundsätzlich alle Darlehensverträge bzw. Kreditverträge sein, die ein Verbraucher ab dem 11.06.2010 geschlossen hat. Dies können z. B. folgende Kreditverträge sein:

  • Autokredit / Autofinanzierung
  • Auto-Leasingverträge
  • Immobilienkredit
  • Ratenkreditvertrag

 

Was können Sie nun tun?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie von dem Urteil des EuGH profitieren können, dann sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.