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Corona – Verstoß und Bußgeld, was droht?

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Corona – Verstoß und Bußgeld, was droht?

Wegen des Corona-Virus und der dadurch verursachten Lungenkrankheit COVID-19 wurden in den vergangenen Tagen von der Landesregierung in Baden-Württemberg bereits mehrere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus getroffen.
Seit dem 29.03.2020 ist  ein entsprechender Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona – Verordnung in Kraft getreten, der bei einem Verstoß empfindliche Bußgelder vorsieht.

Die Verunsicherung ist deshalb groß. Was darf man –  was darf man nicht und vor allem, was droht, wenn ein Corona  – Verstoß begangen wurde? Eine pauschale Antwort hierauf gibt es nicht, denn die Höhe des Bußgelds ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob von dem Betroffenen vorsätzlich oder fahrlässig und ggf. sogar wiederholt gegen die Corona – Verordnung verstoßen wurde.  Im schlimmsten Fall kann ein Bußgeld von bis zu € 25.000,- drohen.

In der nachfolgenden Übersicht soll deshalb kurz dargestellt werden, welche Bußgelder gegen den Betroffenen bei welchem Verstoß gegen die Corona – Verordnung festgesetzt werden können. Hierzu ist es notwendig, dass man sich zunächst bewusst macht, dass Verstöße im wesentlichen in drei unterschiedlichen Konstellationen möglich sind und der Bußgeldkatalog grundsätzlich folgende Handlungen untersagt:

  • Den Aufenthalt von Personen
  • Den Betrieb von Einrichtungen
  • Den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen (Besuchsverbot)

 

1. Aufenthalt und Reiseverbot wegen der Corona – Verordnung:

  • Grundsätzlich ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei einem Verstoß droht jedem Beteiligten ein Bußgeld zwischen € 100,- bis € 1.000,-.
  • Außerhalb des öffentlichen Raums (also z.B. in Wohnungen) sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nur bei engen Angehörigen, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder Personen die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Das Verbot gilt insbesondere für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Jeder teilnehmenden Person droht bei einem Verstoß ein Bußgeld zwischen € 250,- bis € 1.000,-.
  • Wenn von der zuständigen Behörde eine Ausnahme zugelassen worden ist, muss der Veranstalter unbedingt die Auflagen zum Schutz vor Infektionen beachten, anderenfalls droht ihm ein Bußgeld zwischen € 500,- bis € 1.500,-.
  • Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten. Bei Nichtbeachtung droht jedem Fahrenden bzw. Reisenden ein Bußgeld zwischen € 250,- bis € 1.000,-.
  • Für die Berufspendler ist von Bedeutung, dass sie auch die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung mitführen müssen und bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe ausgelegt wird, da anderenfalls ein Bußgeld zwischen € 100,- bis € 500,- droht.

 

2. Betrieb von Einrichtungen nach der Corona – Verordnung

  • Durch die aktuelle Corona – Verordnung wurde der Betrieb von unterschiedlichen Einrichtungen untersagt. Hierzu zählen, z.B. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Kinos, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, öffentliche Spiel- und Bolzplätze uvm. Der Person, die die Entscheidung zur Öffnung getroffen hat droht ein Bußgeld von € 2.500,- bis € 5.000,-.
  • Auch Betrieben die unter die Ausnahmeregelungen fallen (z.B.  Lebensmittelgeschäfte, Tankstellen Abhol- und Lieferdienste etc.) müssen die jeweiligen Auflagen beachten, anderenfalls droht je nach Betreiber bzw. der Person, die die Entscheidung über die Öffnung getroffen hat ein Bußgeld zwischen € 200,- und € 5.000,-.

 

3. Zutritt zu Einrichtungen entgegen der Corona – Verordnung (Besuchsverbot)

  • Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Eine Ausnahme gilt für gewisse psychiatrische Einrichtungen, wobei die Entscheidung der jeweiligen Leitung maßgebend ist.
  • Ein generelles Betretungsverbot gilt für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. Wenn diese Personen eine Einrichtung (z.B. ein Krankenhaus)  zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
  • Für den Besucher bzw. die Person, welche die Einrichtung trotz des Verbots betritt droht ein Bußgeld von € 250,- bis € 2.000,-.

Zu berücksichtigen ist auch, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann dies nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000,- geahndet werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.