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Diebstahl & die Doppelverwertung bei der Strafzumessung

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Strafrecht

Diebstahl & die Doppelverwertung bei der Strafzumessung

Der BGH hatte sich im BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 1 StR 305/19 mit einer fehlerhaften Strafzumessung zu beschäftigen. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahl im besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StGB verurteilt und bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die Revision des Angeklagten hatte daher insoweit Erfolg:

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 1 StR 305/19

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aufgrund der Zäsurwirkung des anderen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Verbringen einer verbotenen Waffe sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafen vor der Maßregel in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Bei der Strafzumessung für die vollendete Diebstahlstat, für deren Ahndung das Landgericht den für besonders schwere Fälle gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, hat es – nach Bejahung der Regelwirkung – gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen. Es hat dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne straferschwerend zur Last gelegt, dass er ein die Regelwirkung auslösendes Regelbeispiel, nämlich das des Einbruchs in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Variante 1 StGB), verwirklichte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn die tatbestandsähnlich umschriebenen Regelbeispiele, die regelmäßig zu einem bestimmten verschärften Strafrahmen führen, sind den „Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes“ im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Umstände, die bereits ein Regelbeispiel begründet und den Strafrahmen festgelegt haben, dürfen also nicht nochmals herangezogen werden, um die konkret zu verhängende Strafe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1982 – 3 StR 353/82 Rn. 2 und vom 14. Juni 1993 – 4 StR 302/93 Rn. 5).

2. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3. Aber auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Denn es wird in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt, dass das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 3. April 2018 Zäsurwirkung hat. Den lückenhaften Feststellungen ist insoweit nur zu entnehmen, dass dieses Urteil erst am 7. Januar 2019 rechtskräftig wurde. Angesichts des mehrmonatigen Zeitraums zwischen Urteil und Rechtskraft ist nicht auszuschließen, dass ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil ergangen ist; ist dies der Fall, ist der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils für die Gesamtstrafenbildung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 – 2 StR 368/18 Rn. 5 mwN und vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 485/98 Rn. 8).

4. Infolge der Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen ist auch die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3, § 64 StGB) neu zu bemessen.

5. Die aufgezeigten Wertungs- und Erörterungsfehler betreffen nicht die Feststellungen, die daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die fehlenden Feststellungen (3.) nachzuholen haben und darf im Übrigen ergänzende treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.“