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Die Schadenshöhe bei fikitver Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

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Die Schadenshöhe bei fikitver Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Wenn wegen einem Verkehrsunfall ein Schaden an dem Pkw des Betroffenen eingetreten ist, stellt sich die Frage, wie genau die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung, also dem Fall in dem eine Reparatur nicht durchgeführt wird, zu bemessen ist. Es ist dabei durchaus üblich, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist und entsprechende Angebote einer freien Werkstatt vorlegt. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hatte nun auch das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung zu prüfen und führte wie folgt aus:

 

LG Saarbrücken, 01.03.2019 – 13 S 119/18

 

„1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17.07.2018 – 23 C 84/17 (20) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 92,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93% und die Beklagte zu 7%.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9.12.2016 in pp. ereignet hat und für den die Beklagten uneingeschränkt haften. Im Streit stehen noch restliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.480,49 Euro sowie Nebenforderungen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an sie 1.480,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu zahlen sowie sie von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 78,90 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hält die Abrechnung für überhöht.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise in Höhe von 205,65 Euro stattgegeben, wobei es niedrigere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt und geltend gemachte Verbringungskosten, UPE- Aufschläge und einen Teil der Sichtprüfungskosten als nicht ersatzfähig angesehen hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungssätze, weil sie die Verweisung für unwirksam hält. Im Übrigen meint sie, zur Bestimmung der Stundenverrechnungssätze sei nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen. Außerdem seien UPE-Aufschläge zu berücksichtigen. Sie beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.274,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 zu verurteilen.

Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt und verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache nur geringen Erfolg.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin, für deren Schaden die Beklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG haftet, berechtigt ist, ihren Schaden – wie hier – auf der Grundlage einer sachverständigen Prognose „fiktiv“ abzurechnen. Dabei kann sie sich allerdings anders als der Geschädigte, der sein Fahrzeug reparieren lässt und seinen Schaden konkret abrechnet, nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Schadenskalkulation ihres Gutachters stützen. Dem Schädiger bleibt es vielmehr unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass die gutachterlich ermittelten Werte vom Geschädigten zu beweisen sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f; BGHZ 63, 182 ff.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 31.07.2015 – 13 S 79/15; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 159 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagtenseite die Berechnung der Geschädigten auch hinsichtlich bestimmter Arbeitsaufwände substantiiert bestritten, so dass das Erstgericht mit Recht eine Sachverständigenbegutachtung veranlasst hat, um die Erforderlichkeit der Schadenbeseitigungskosten festzustellen. Dass sich hierbei die Gegenberechnung der Beklagtenseite teilweise als unrichtig erwiesen hat, macht die Berufung auf die Gegenberechnung – anders als dies die Berufung offenbar annehmen will – nicht unwirksam. Vielmehr entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme das streitige Vorbringen der Parteien klärt.

2. Entgegen der Berufung hat die Erstrichterin ferner mit Recht die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagtenseite benannten günstigeren Werkstatt der Schadensabrechnung zugrunde gelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; zuletzt Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, juris m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin mit der eindeutig beschriebenen Werkstatt (Firma …) eine geeignete, aber günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der einer Reparatur in einer markengebunden Werkstatt entspricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Werkstatt um einen sog. Eurogarant-Fachbetrieb im Saarland handelt (Kammer, vgl. Urteil vom 11.10.2013 – 13 S 23/13, Zfs 2014, 80 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; OLG Köln, VersR 2017, 964; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn. 151 m.w.N.). Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in der Verweisungswerkstatt für den Geschädigten entgegenständen, sind nicht ersichtlich.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die nach Ermittlung des Sachverständigen … bis März 2016 geltenden Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt (98,- Euro für Karosseriearbeiten, 145,80 Euro für Lackierarbeiten) zugrunde gelegt, wie sie auch von Beklagtenseite in ihrer vorgerichtlichen Zahlung am 20.1.2016 berücksichtigt worden sind. Anders als die Berufung meint, führt die danach erfolgte Preiserhöhung bei der Verweisungswerkstatt zu keiner anderen Bewertung.

aa) Allerdings richtet sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruches materiell-rechtlich nach den Wertverhältnissen, die zum Zeitpunkt seines Erlöschens, regelmäßig also im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bestehen (BGHZ 27, 181, 187; 79, 249, 258; 169, 263 Tz 16; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 23 Rn. 20; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB (MüKo), 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 314; Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249-254 Rn. 79 f., jew. m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bemessung des hier geltend gemachten Herstellungsaufwandes, es sei denn der Geschädigte hat den Schaden vor der Erfüllung selbst durch Reparatur oder Ersatzleistung beseitigt und macht einen der Höhe nach bereits konkretisierten Ersatzanspruch geltend (BGHZ 1, 34, 40). Wird die noch offene Forderung eingeklagt, ist verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (BGHZ 133, 246, 252 f.; MüKo/Oetker aaO Rn. 317; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 79, jew. m.w.N.).

bb) Demgegenüber gebietet das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und ggfs. schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchführt (BGHZ 61, 346; Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 47 f. m.w.N.). Weil für die fiktive Schadensbemessung eine gedachte Wiederherstellung maßgeblich ist, die sich an der sorgfaltsgemäßen, mithin zeitnahen Durchführung einer Reparatur in einer Fachwerkstatt orientiert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, wonach der Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung auf die gedachte Zeit einer entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt begrenzt ist), erscheint es gerechtfertigt, für die fiktive Schadensbemessung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung der gedachten Wiederherstellungskosten ist (so auch OLG Düsseldorf VersR 1998, 864; Sanden/Völz Sachschadenrecht des Straßenverkehrs, 9. Aufl. 2011, Rn. 184; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 89). Damit wird zugleich dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Grundsatz, den Schaden nach dem Erfüllungszeitpunkt zu bemessen, dem Schutz des Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schädigers dient. Ein Preisverfall infolge einer Regulierungsverzögerung, wie dies gerade bei der Wiederbeschaffung eines Kfz regelmäßig der Fall sein dürfte, würde den Schädiger daher nach der hier vertretenen Auffassung nicht entlasten (vgl. Sanden/Völtz aaO Rn. 185).

Die Gegenauffassung, die stets auf die letzte mündliche Verhandlung zur Schadensermittlung abstellt (vgl. OLG Hamm NZV 1990, 269; Greger/Zwickel aaO § 23 Rn. 20; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG Rn. 5 a.E.), führte demgegenüber zu dem bei der fiktiven Abrechnung unpraktikablen Ergebnis, dass die zeitnah zum Unfall erhobene Schadensprognose – sei es bezüglich der Reparaturkosten, sei es hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes – kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu überprüfen wäre, um Preisänderungen einbeziehen zu können.

Im Übrigen hat die auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses bezogene Schadensbemessung bei der fiktiven Schadensabrechnung gerade nicht zur Folge, dass zwischenzeitliche Preisänderungen zu Lasten des Geschädigten stets unberücksichtigt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten jederzeit – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – möglich, auch noch nachträglich von der fiktiven Schadensabrechnung zu einer (teureren) konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn er sich nach Erhalt der fiktiv errechneten Entschädigung später zu einer Reparatur entscheidet und die Kosten der Reparatur den ursprünglich prognostizierten Aufwand überschreiten (BGHZ 169, 263 Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203). Damit ist sichergestellt, dass nach dem Unfall eingetretene Preissteigerungen weiterhin zu Lasten des Schädigers gehen, allerdings nur soweit sie sich tatsächlich beim Geschädigten ausgewirkt haben (so wohl auch OLG Hamm NZV 1990, 269).

cc) Ob in Fällen, in denen – wie hier – der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nachträglich auf eine günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeit verweist und die Bemessung des Schadens unter Zugrundelegung der günstigeren Reparaturmöglichkeit im Streit steht, für die Schadensbemessung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Unfallgeschehens oder – wie die Berufung hilfsweise einwendet – auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife entsprachen, wie der Sachverständige … dargelegt hat, den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt.

3. Mit Recht wendet sich die Berufung indes dagegen, dass das Erstgericht die UPE-Aufschläge unberücksichtigt gelassen hat. Wie der BGH zuletzt festgestellt hat, entscheidet sich die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Der Geschädigte darf sie daher seiner (fiktiven) Abrechnung zugrunde legen, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger sie – wie hier – als übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies gilt auch, wenn er sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, soweit bei dieser ebenfalls UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2018 – VI ZR 65/18, juris). So liegt es hier. Allerdings hatte der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige 14% UPE-Aufschläge zugrunde gelegt hat, während die Verweisungswerkstatt, wie vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, auf Ersatzteile des Unfallfahrzeugs, einem Audi, jeweils 10% UPE-Aufschläge berechnet. Der Klägerin stehen daher die von der Beklagten zunächst abgezogenen UPE Aufschläge aus dem Privatgutachten in Höhe von 10/14 zu, so dass sie noch (126,67 + 2,53 = 129,20 x 10/14 =) 92,29 Euro verlangen kann.

4. Dass die Verweisung hinsichtlich der UPE-Aufschläge unrichtige Angaben enthalten hatte, macht sie nicht, wie die Berufung unter Hinweis auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen (AG Homburg, Urt. v. 26.4.2018 – 9 C 102/17; AG St. Ingbert, Urt. v. 29.4.2013 – 9 C 464/12 (10); AG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2013- 3 C 335/12; AG Hamburg-Barmbeck, Urt. v. 12.11.2010 – 816 C 266/09) meint, unwirksam. Wie die Kammer bereits entschieden hat, führt der Umstand, dass die angegebenen Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt teilweise von deren üblichen, für alle Kunden geltenden Preisen abweichen, nicht notwendigerweise zu der Unbeachtlichkeit der Verweisung (Urteil vom 2.11.2018 – 13 S 79/18). Denn die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens hängt nicht – wie bei dem Verweis des Schädigers auf einen erzielbaren höheren Restwert – von der Unterbreitung einer konkreten Verwertungsmöglichkeit ab, die im Fall der Unrichtigkeit ggfs. keine Bindungswirkung entfaltet. Vielmehr genügt im Fall der Verweisungswerkstatt der Hinweis auf eine günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeit, die der Schädiger im Streitfall nachzuweisen hat. Wenn sich bei der gerichtlichen Überprüfung abweichende, aber weiterhin günstigere Werte ergeben, sind diese zugrunde zu legen, wenn keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe bestehen. Hierfür spricht auch die Überlegung, dass der Schädiger eine günstigere Reparaturmöglichkeit sogar noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, DAR 2014, 647 m.w.N.). Ergibt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung seiner ursprünglichen Verweisung, dass seine Angaben zu den Reparaturkosten in der Verweisungswerksstatt zu berichtigen sind, und macht sich der Schädiger dieses Vorbringen – wie hier – als ihm günstig zu eigen, kann dies nicht anders zu behandeln sein, als eine erneute, zulässige Verweisung im Prozess.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war zuzulassen. Der Rechtsstreit betrifft mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Verweisung des Geschädigten auf günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeiten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung, darunter auch die grundsätzliche Frage, auf welchen Zeitpunkt bezogen die Schadensbemessung in solchen Fällen vorzunehmen ist. Angesichts der Vielzahl solcher Verweisungen bei der fiktiven Schadensabrechnung von Verkehrsunfallschäden kommt der Sache damit grundsätzliche Bedeutung zu und gibt Veranlassung, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).