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Durch Fahrverbot kann die Freiheitsstrafe reduiziert werden

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Strafrecht

Durch Fahrverbot kann die Freiheitsstrafe reduiziert werden

Eine sehr interessant, wenn auch „nur“ amtsgerichtliche Entscheidung möchte ich heute vorstellen, in der es um die Problematik des „neuen“ § 44 StGB der das Fahrverbot regelt, geht. Die Neufassung des § 44 StGB sieht vor, dass auch bei Delikten der allgemeinen Kriminalität nun ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Dies war bis zur Neufassung des § 44 StGB nicht möglich, da die Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen einen Kraftfahrzeuges stehen musste. Das AG Dortmund hat nun in einer Entscheidung eine ansich nicht mehr bewährungsfähige Strafe durch die Anordnung des Fahrverbots reduziert und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hierzu führte das Amtsgericht wie folgt aus:

 

AG Dortmund, Urteil vom 02. Mai 2019 – 767 Ls-800 Js 1003/18 -15/19

 

„Dementsprechend war der Angeklagte wegen zweifachen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG, 53 StGB zu bestrafen.

Der Angeklagte hat einer außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel zugestimmt, so dass eine Einziehungsentscheidung nicht veranlasst war, sondern vielmehr die Zustimmung erheblich strafmildernd in die Strafzumessung einzustellen war. Ansonsten war hinsichtlich der Strafzumessung von dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Das Gericht hat trotz aller nachfolgend geschilderter strafmildernder Umstände die Annahme eines minderschweren Falles hier ausgeschieden, da die Umstände des Verkaufes der Betäubungsmittel aus einem als Tarnung genutzten Geschäft durchaus dergestalt ausgestaltet waren, dass ausschließlich der Regelstrafrahmen dem Gericht für richtig erschien.

Strafmildernd hat das Gericht neben der Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung das Geständnis des Angeklagten gewertet, die Tatsache, dass es sich bei den fraglichen Drogen um lediglich „weiche“ Drogen handelte und schließlich auch, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich vorbelastet war.

Die Mehrfachtat und das deutliche Überschreiten der nicht geringe Menge, wenn auch nicht um ein Vielfaches, musste sich geringfügig strafschärfend auswirken, so dass das Gericht mit den Einzelstrafen jeweils am unteren Bereich des Strafrahmens bleiben konnte und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat.

Aus diesen beiden Strafen war unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf ein Jahr und sechs Monate bemessen hat.

Das Gericht ist insoweit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, eine Freiheitsstrafe knapp über zwei Jahren festzusetzen, sondern hat vielmehr gemäß § 44 StGB die Verhängung eines unmittelbar wirkenden Fahrverbotes von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für erforderlich erachtet, zumal hierdurch nach Ansicht des Gerichtes in jedem Falle die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden konnte, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. I Satz 2 StGB gegeben sind. Was Grund und Länge des festgesetzten Fahrverbotes angeht, so hat sich das Gericht weiterhin von den o.g. strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkten leiten lassen. Somit konnten nicht nur die nach § 56 Abs. 1 StGB nötige positive Prognose, sondern auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden.“