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Bei Autofahrt unter 1,6 Promille keine MPU

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Verkehrsstrafrecht

Bei Autofahrt unter 1,6 Promille keine MPU

Quasi druckfrisch ist eine Entscheidung über die ich heute berichten möchte und zwar des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16. Die Fälle betreffen die Problematik der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt, nachdem diese von einem Strafgericht nach § 69 StGB entzogen wurde.

Das böse Erwachen kam für die Betroffenen häufig erst dann, wenn sie die Neuerteilung der Faherlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist beantragt haben, da die Fahrerlaubnisbehörde dann die Beibringung eines MPU Gutachtens gefordert hat, selbst wenn die Alkoholisierung unter 1,6 Promille gelegen hat. Das BVerwG hat nun entschieden, dass dies nicht ohne weiteres möglich ist – es müssen noch weitere Umstände hinzutreten welche auf Alkoholmissbrauch schließen lassen würden, wobei die Trunkenheitsfahrt als solche nicht ausreichend sei, diese Umstände zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Fahrerlaubnisbehörde daher verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu erteilen, ohne eine MPU beibringen zu müssen.

 

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.