Rufen Sie uns an! 0761 612475-41
0761 612475-41

Termine nach Vereinbarung

info@kanzlei-rinklin.de

 

Haftbefehl bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Startseite / Strafrecht  / Haftbefehl bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung
Strafrecht

Haftbefehl bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Ich hatte bereits in dem Beitrag Haftbefehl gegen im Ausland lebenden Angeklagten über die Problematik berichtet die sich bei der damit verbundenen „Androhung“ des Zwangsmittels in der ins Ausland gerichtet Ladung stellt. In diesem Zusammenhang ist nun auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe Beschl. v. 21.09.2016 – 3 Ws 634/16 zu sehen. Eine uneingeschränkte Androhung von Zwangsmitteln ist nach Auffassung des Senats selbst dann nicht zulässig, wenn die Ladung an einen im Inland benannten Zustellungsbevollmächtigten erfolgt. Der Senat führte wie folgt aus:

 

„Die weitere Beschwerde ist zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, Rdn. 5 u. 7 zu § 310) und begründet. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 15.6.2016 kann keinen Bestand haben, weil die Angeklagte zu dem auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden war und es damit an einer Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdn. 18 zu § 230). Der in der Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO, dem zufolge im Falle des unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden müsste, hätte ihr in dieser Form nicht erteilt werden dürfen. Nach wohl überwiegender Meinung darf die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten die in § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nämlich nicht enthalten, da dies die Androhung der Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staates darstellt, die entsprechend dem Territorialitätsprinzip unzulässig ist (KG StraFo 2013, 425; OLG Brandenburg StV 2009, 348; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn, 5 zu § 216 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird (vgl. KG a.a.O.). Jedoch ist eine dem § 216 StPO genügende modifizierte Warnung über die Folgen des Nichterscheinens des im Ausland auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten dann zulässig, wenn diese den eindeutigen einschränkenden Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahme ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung, also im Inland, erfolgt. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine möglicherweise völkerrechtswidrige „Androhung“ eines Zwangsmittels, sondern lediglich um die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung der deutschen Rechtslage zum Schutz des sich im Ausland aufhaltenden Ladungsempfängers (OLG Karlsruhe StV 2015, 346; Beschluss v. 23.4.2014 – 1 Ws 55/14; KG NStZ 2011, 653; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock NStZ 2010, 412; KK-Gmel, a.a.O., Rdn. 5 zu § 216; a.A. KG StraFo 2013, 425). Da die am 23.3.2016 verfügte Ladung der Angeklagten zu dem Hauptverhandlungstermin am 15.6.2016 diese Einschränkung nicht enthielt, war der Haftbefehl aufzuheben.“