Immer wieder kommt es bei einem Verkehrsunfallzwischen einem Radfahrer und einem Pkw zu Kopfverletzungen des Radfahrers, so dass sich die Frage stellt, ob denn eine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht und das Nichttragen des Fahrradhelms ein Mitverschulden des Radfahrers begründet. In diesem Zusammehang wurde bereits viel über die Entscheidung des BGH, Urteil v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 diskutiert, der sich u.a. auch mit der „Helmpflicht“ von Radfahrern auseinandergesetzt hat. In dieser Entscheidung hatte der BGH sich damit auseinandergesetzt ob bei einem „normalen“ Radfahrer eine „Helmpflicht“ anzunehmen ist, also ob dieser sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zuzieht, die durch das Tragen eines Helmes vermieden bzw. gemildert hätten werden können. Dies hat der Senat verneint und wie folgt ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind“.

Allerdings hat der Senat diese Frage was Fälle sportlicher Betätigung -also z.B. Rennradfahrer- anbelangt  ausdrücklich offen gelassen:

„Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011- 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn.42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Das OLG München hat im OLG München, Urteil v. 03.03.2011 – 24 U 384/10 einen Anscheinsbeweis für eine sportliche Fahrweise -welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Helmes begründe- bereits darin gesehen, dass ein Radfahrer im freien Gelände Klickpedale an seinem Rennrad nutzte und Radsportbekleidung trage. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung hat der Senat ein Mitverschulden von 40% angenommen und wie folgt ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts spricht bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits der Anscheinsbeweis für eine „sportliche Fahrweise“, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Auf die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.06.2007 (Az.: 1 U 278/06 unter Rn. 80 f., abzurufen bei Juris), welcher der Senat folgt, wird insoweit verwiesen. Für eine sportliche Fahrweise spricht im vorliegenden Fall auch der Schlussvermerk der polizeilichen Ermittlungsakte, wonach der Kläger „nach Spurenlage die linke Seite des Fuß- und Radweges, vermutlich mit zügiger Geschwindigkeit, befahren und nach links in die Ortsverbindungsstraße hat einbiegen wollen“. Hierfür spricht desweiteren der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz freimütig eingeräumt hat, damals Radsportkleidung getragen zu haben, da er in der Arbeit Gelegenheit zum Duschen und Umziehen hatte. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen (BGH NJW 1983, 1380). Insgesamt hält der Senat es für angemessen, das Verschulden des Klägers wegen dieser Obliegenheitsverletzung von einem Drittel auf vierzig Prozent zu erhöhen.“

Auch das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldort, Urteil v. 18.06.2007 – I-1 U 278/06 eine Obliegenheit zum Tragen eines Helmes bei einem Rennradfahrer angenommen, und wie folgt ausgeführt:

„Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, hat der Senat den Radsport betreibenden Rennradfahrer gegenübergestellt. Während dem ersteren mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangt werden könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen, sei die Lage in Bezug auf den letzteren anders zu beurteilen. Denn bei Rennradfahrern sei die Akzeptanz und die Bereitschaft des Tragens von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter sei als bei „normalen“ Radfahrern. Deshalb bestehe grundsätzlich für ihren Sport betreibende Rennradfahrer die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes (Senat a.a.O.).“