Rufen Sie uns an! 0761 612475-41
0761 612475-41

Termine nach Vereinbarung

info@kanzlei-rinklin.de

 

Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Startseite / Strafrecht  / Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Strafrecht

Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Ein Angeklagter hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass ihm ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, weshalb ich heute über eine Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2016 – 2 Ws 5/16 berichten möchte. Es ging darum, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen ist, da u.a. die Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung von Zäsurwirkungen und Vorverurteilungen des Angeklagten nicht einfach war. Der Senat gab der Beschwerde des Angeklagten statt und führte wie folgt aus:

 

„Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt … aus S… als Pflichtverteidiger für das Berufungsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.
Der Angeklagte beantragte im Berufungsrechtszug mit Verteidigerschriftsatz vom 11. November 2015, ihm Rechtsanwalt … zum Pflichtverteidiger zu bestellen, weil die Sach- und Rechtslage nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2015 und dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. November 2015 als schwierig und für den Betroffenen nicht überschaubar anzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) teilte mit, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers „zwar nicht zwingend, aber vertretbar“ erscheine.
Die Vorsitzende der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) lehnte den Beiordnungsantrag durch Beschluss vom 25. November 2015 ab: Die Sach- und Rechtslage sei infolge der Aufhebung allein der Gesamtfreiheitsstrafe durch das Revisionsgericht nicht schwierig, der Schuldspruch sei rechtskräftig. Bei dem beabsichtigten Absehen von der Einbeziehung von Einzelgeldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB sei der Angeklagte nicht beschwert, weil es dann bei der erkannten Einzelstrafe von sieben Monaten verbleibe.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Das gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.
Die Verteidigung macht mit Recht geltend, dass die Sache hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung von Zäsurwirkungen und diverser (Vor-)Verurteilungen in rechtlicher Hinsicht schwierig gelagert ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die ursprüngliche Entscheidung des Berufungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2014) in diesem Punkt der Aufhebung im Revisionsverfahren bedurfte, weil das Tatgericht die Rechtslage insoweit abweichend beurteilt hatte. Bei dieser Sachlage ist es für den Angeklagten ohne Rechtsbeistand nicht hinreichend möglich und zumutbar, die geltende Rechtslage noch zu überblicken und sich angemessen zu verteidigen. Hinzukommt, dass die zu erwartenden Rechtsfolgen – auch unter Berücksichtigung einer in Betracht zu ziehenden Vollstreckung von Geldstrafen durch Ersatzfreiheitsstrafen – insgesamt nicht nur unerheblich sind und der Angeklagte darüber hinaus nach dem Verteidigungsvorbringen „kaum lesen und schreiben“ könne.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 Ws 5/16 –, Rn. Randnummer1 – Randnummer6, juris)“