Heute mal eine (schon etwas ältere) Entscheidung betreffend die Prüfungsfrist der Versicherung nach einem Verkehrsunfall aus dem Bereich Verkehrsrecht und Unfallregulierung. Wenn die Haftplfichtversicherung des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall nicht gleich in die Regulierung einsteigt, dann stellt sich für den Geschädigten die Frage, ab wenn er denn seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis gerichtlich geltend machen kann und zwar ohne dabei ggf. auf den durch die Klage entstehenden Kosten „sitzen zu bleiben“. Mit einer solchen Sache befasste sich das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.2014 – 7 W 64/14 .  Der Senat ging davon aus, dass den Haftpflichtversicherern, gegen den die Schadensersatzansprüche wegen einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden, in durchschnittlichen Fällen eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen eingeräumt wird. Diese Frist wiederum beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens zu laufen – zuvor liegt kein Verzug vor. Im Fall musste der Geschädigte des Verkehrsunfalls die Kosten tragen, da seine Klage „zu früh“ erhoben wurde. Der Senat führte wie folgt aus:

 

„Die Beklagte hat dem Kläger aber keinen Anlass gegeben, die Klage schon am 26.3.2014 einzureichen. Haftpflichtversicherern, gegen die Schadensersatzansprüche wegen Verkehrsunfällen geltend gemacht werden, wird anerkanntermaßen in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen eingeräumt, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Vorher tritt kein Verzug ein (OLG Rostock MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 – 1 W 338/98]). Wann hier der Beklagten zu 2) ein solches Schreiben erstmals zugegangen ist, ist nicht dargelegt. Vorgelegt ist nur ein ergänzendes Schreiben vom 24.2.2014, in dem auf ein früheres Anspruchsschreiben Bezug genommen, die Mietwagenrechnung vom 17.2.2014 nachgereicht und der Schaden gemäß einer detaillierten Aufstellung beziffert wird. Gemessen an diesem Schreiben wäre die Prüfungsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Darauf, ob und wann schon ein früheres Schreiben die Prüfungsfrist in Gang gesetzt hat, kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Beklagte zu 2) den Klägervertreter gebeten hatte, ihr einen Auszug aus der Ermittlungsakte zu übersenden und der Klägervertreter sich darauf auch eingelassen hatte, ohne auf eine von dieser Akteneinsicht unabhängigen Regulierung zu bestehen. Auch wenn streitig ist, ob die Prüfung, die dem Haftpflichtversicherer ermöglicht werden muss, auch die Einsicht in amtliche Ermittlungsakten umfasst (vgl. dazu OLG Rostock, aaO), gebieten es Treu und Glauben, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüfungsfrist so verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann. Hier hatte der Klägervertreter im Schreiben vom 18.3.2014, mit dem er den Aktenauszug übersandte, darauf hingewiesen, dass Einwendungen zum Haftungsgrund nach dem Inhalt dieser Unterlagen nicht mehr möglich seien und deshalb eine umgehende Regulierung erwartet werde. Ergänzend verlangte der Klägervertreter Ersatz der für die Akteneinholung entstandenen Gebühren und Auslagen bis zum 26.3.2014. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte zu 1) nach Treu und Glauben annehmen, dass sie für die verlangte umgehende Regulierung auch noch diesen Zeitraum von einer Woche ausschöpfen durfte, weil ihr diese Frist die Kenntnisnahme der Unterlagen und die daran anschließende Regulierungsentscheidung ermöglichte. In diesem Rahmen hat sich die Beklagte mit dem Regulierungsschreiben vom 25.3.2014 gehalten. Die bereits am 26.3.2014 bei dem Landgericht eingereichte Klage war daher verfrüht.“