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Der Parkplatzunfall – wie ist die Haftung?

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Verkehrsrecht

Der Parkplatzunfall – wie ist die Haftung?

Heute nun eine Entscheidung aus dem Verkehrszivilrecht und zwar nach einem Verkehrsunfall – genauer gesagt, einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Im Kern geht es um die Entscheidung des BGH, Urteil v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16.

Die Klägerin verlangt von den  Beklagten Schadensersatz nach einem auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Beklagtefuhr am Unfalltag seinem PKW auf dem Fahrweg zwischen zwei rechtwinklig dazu angeordneten Parkbuchten. Hierbei fuhr er vorwärts in eine, aus Richtung gesehen rechts gelegenen Parkbucht hinein, um aber gleich wieder in entgegengesetzter Richtung – und zwar rückwärts- aus derParkbucht hinauszufahren.

Die Klägerin war in dieser Zeit mit ihrem Auto  in einer auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs befindlichen Parkbucht. Als sie gesehen hatte, dass der Beklagte zu in dieParkbucht hineingefahren war, fuhr sie mit ihrem Auto rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte das Kfz auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch bevor die Klägerin dann den Vorwärtsgang eingelegt angefahren war, kam es zur Kollision zwischen ihrem PKW und dem Fahrzeugheck des PKW des Beklagten, welcher ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht hinausgefahren war.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat den durch den Verkehrsunfall am Auto der Klägerin entstandenen Schaden zu 50% reguliert. Der Senat führt nun wie folgt aus:

„a) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

  1. b) Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug  hineingefahren ist.
  2. c) Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.“