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Verkehrsstrafrecht

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Verkehrsstrafrecht in Freiburg – Kanzlei Rinklin Fachanwaltskanzlei

 

Das Verkehrsstrafrecht ist ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg. Herr Rechtsanwalt Rinklin ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in diesen Rechtsgebieten. Er kann Sie deshalb äußerst kompetent und umfassend in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts beraten und vertreten.

Der Bereich Verkehrsstrafrecht bildet ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Herr Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg.
Im Rahmen der Verteidigung von Bechuldigten in einem Strafverfahren, wegen einer Verkehrsstraftat steht neben der strafrechtlichen Verurteilung vor allem auch der Weitblick für fahrerlaubnisrechtliche bzw. führerscheinrechtliche Maßnahmen im Fokus der anwaltlichen Beratung und Vertretung. Gerade dann wenn gegen einen Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt, unerlaubten Entfernen vom Unfallort oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet wurde, können Sie sich vertrauensvoll an Herrn Philipp Rinklin aus Freiburg wenden.

 

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg steht Ihnen im Bereich Verkehrsstrafrecht unter anderem in folgenden Bereichen zur Verfügung:

 

Verkehrsstrafrecht – auf die richtige Verteidigung kommt es an!

Um in einem laufenden Verkehrsstrafverfahren keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, bereits bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen und möglichst frühzeitig Kontakt mit einem im Bereich Verkehrsstrafrecht besonders erfahrenen Rechtsanwaltvor Ort in Freiburg aufzunehmen. Werden Sie einer Straftat aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht beschuldigt, müssen Sie wissen, dass häufig erhebliche Konsequenzen drohen können, weil neben der eigentlichen Strafe die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB und die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis droht. Darüber hinaus werden bei einer rechtskräftigen Verurteilung auch Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Daneben kann auch der Regress der Haftpflichtversicherung drohen, so dass auch versicherungsrechtliche Aspekte bei einer Straftat im Bereich Verkehrsstrafrecht zu berücksichtigen sind. Keinesfalls sollten Sie vorschnelle Angaben machen. Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg wird Sie während des gesamten Strafverfahrens ebenso erfahren wie kompetent begleiten und verteidigen.

 

Beschlagnahme des Führerscheins – vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei Straften im Bereich Verkehrsstrafrecht kommt es häufig bereits im Ermittlungsverfahren zu vorläufigen strafprozessualen Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden, die von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden sollten. Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens entzogen werden wird, weil dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, kann das Amtsgericht die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entziehen. Ebenfalls ist es möglich, dass bereits die Polizei den Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt.  Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg wird Sie sorgfältig und kompetent beraten, wenn es um die Frage geht, ob ein Rechtsbehelf gegen die Beschlagnahme oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sinnvoll ist.

 

Alkohol im Straßenverkehr – erhebliche und langfristige Konsequenzen

Oft wird im Verkehrstrafrecht dem Beschuldigten eine Tat zur Last gelegt, der er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs begangen hat und dabei alkoholisiert gewesen ist. Jeder Beschuldigte muss wissen, dass gerade in diesen Fällen eine möglichst frühzeitige anwaltliche Beratung und Vertretung wichtig ist, denn Fehler und Versmäumnisse die durch ein frühzeitiges aggieren vermieden werden können, haben für den Beschuldigten oft sehr langfristige und nachhaltige Konsequenzen. Es droht neben der strafrechtlichen Sanktion nicht nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern es kann auch im Rahmen der späteren Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu weiteren führerscheinrechtlichen Maßnahmen kommen, wenn z.B. die Fahrerlaubnisbehörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren später die Beibringung eines MPU Gutachtens anordnet. Dies kann in den Fällen des 13 FeV der Fall sein, wenn z.B. in Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ebenfalls kann z.B. nach § 11 FeV die Beibringung eines MPU Gutachtens angeordnet werden, wenn eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht begangen wurde. Diese in der Praxis sehr langfristigen Folgen sollten bereits bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedacht werden. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Rinklin aus Freiburg Experte in diesem Bereich und wird Sie kompetent vertreten.

 

Die Unfallflucht  – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wird Ihnen eine umgangssprachlich als Unfallflucht bezeichnete Straftat aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht zur Last gelegt, dürfen Sie sich vertrauensvoll an Fachanwalt Rinklin aus Freiburg wenden. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich vom Unfallort entfernt hat, ohne dabei die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person und der Art und Weise seiner Beteiligung zu ermöglichen. Wichtig zu wissen ist, dass den strengen Anforderungen des § 142 StGB nicht derjenige genügt, der einen Zettel an dem beschädigten Auto zurücklässt, auf dem z.B. sein Name notiert ist. Selbst in diesen Fällen steht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Raum. Auch hier droht dem Betroffenen – je nach Höhe des entstandenen Schadens – neben einer Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Darüber hinaus stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine sog. Obliegenheitsverletzung dar, so das dem Betroffenen im Nachgang zu dem Strafverfahren auch eine Regressforderung durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung droht. Rechtsanwalt Rinklin wird Sie daher umfassend betreuen und vertreten.

 

Gefährdung des Straßenverkehrs – Was tun beim (beinahe) Unfall

Im Bereich Verkehrsstrafrecht spielt auch die Gefährdung des Straßenverkehrs eine erhebliche Rolle. Eine solche kommt dann in Betracht, wenn der Täter (vorsätzlich oder fahrlässig) eine konkrete Gefahr von Leib oder Leben anderer verursacht hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn er eine Handlung vorgenommen hat, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Darüber hinaus sind in § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB die sog. „7 Todsünden“ geregelt, wonach auch eine Strafbarkeit in betracht kommt, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtislos gehandelt hat. Grob verkehrswidrige Handlungen werden dann angenommen, wenn der Täter objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat, was nicht selten schwerwiegende Folgen hat. Hingegen handelt der ein Täter rücksichtslos, wenn er sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt. Gefordert wird ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Verkehrsgesinnung geprägt sein muss. Auch in diesem Bereich des Verkehrsstrafrecht steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Philipp Rinklin aus Freiburg kompetent zur Seite.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis – Möglichkeiten zur Sperrzeitverkürzung

Wurde wegen einer Tat im Bereich Verkehrsstrafrecht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und gem. § 69a StGB eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom Strafgericht angeordnet, so gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, damit die oft sehr lange Dauer (i.d.R. ca. 8-12 Monate) der Sperre (nachträglich) verkürzt werden kann. Dies ist für jeden Betroffenen deshalb von Bedeutung, da in der heutigen, auf ständige Flexibilität und Mobilität angelegten Gesellschaft, der „Verzicht“ auf den Führerschein sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich oft existenzielle Folgen haben kann. Bedeutsam ist, dass die Dauer der vom Strafgericht angeordneten Sperre nach § 69a StGB sich daran bemisst, für welche Dauer der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Durch eine sehr frühzeitige Betreuung lässt sich oft hingegen aber erreichen, dass die Sperrzeit auf ein Minimum reduziert wird und sogar nachträglich verkürzt werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Rechtsanwalt Philipp Rinklin aus Freiburg wird Sie auch in diesen Fragen kompetent und zuverlässig vertreten.

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